ALTS: „von Natur aus glutenfrei“ zulässige Lebensmittelkennzeichnung

13

Dez.
2018

ALTS: „von Natur aus glutenfrei“ zulässige Lebensmittelkennzeichnung

erstellt von Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring

Der Sachverständigenarbeitskreis ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat empfohlen, für Lebensmittel die Auslobung „von Natur aus glutenfrei“ zukünftig zuzulassen. Damit dürfte der Streit beendet sein, ob bei Lebensmitteln, die von Natur aus glutenfrei sind, der schlichte Hinweis „glutenfrei“ zulässig oder eine eher komplizierte Klarstellung wie „glutenfrei, weil alle Zutaten von Natur aus glutenfrei sind“ erforderlich ist. Auslöser für den Streit ist das aus dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 UWG) hergeleitete Verbot der „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Zu solchen Selbstverständlichkeiten könnte man auch eine Eigenschaft zählen, die ein Lebensmittel von Natur aus hat. Mit der Verwendung des vom ALTS empfohlenen Zusatz „von Natur aus“ dürfte die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung nunmehr ausgeschlossen sein.

 

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