Arbeitgeber müssen auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen

15

Nov.
2019

Arbeitgeber müssen auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen

erstellt von Jan-Kai Jensen

Das Bundesarbeitsgericht bekräftigt in einem Urteil vom 21.05.2019, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen und ihnen mitteilen müssen, dass diese Urlaubsansprüche verfallen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht antritt.


§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht zwar vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muss. Bislang wurde daraus geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das ist seit einem wegweisenden Urteil des EUGH vom 06.11.2018, den das Bundesarbeitsgericht am 19.02.2019 umgesetzt hat, jedoch nicht mehr der Fall. Nach dem Urteilsspruch des Bundesarbeitsgerichts kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur dann eintreten,
- wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und
- ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums (31.03.) erlischt.

In der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema (Urteil vom 21.05.2019, Az. 9 AZR 260/18) ging es um Urlaubsansprüche aus den Jahren 2013, 2014 und 2015. Bisher galt die Auffassung, dass Urlaubsansprüche nach drei Jahren verjähren. Das scheint das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall jedoch nicht so zu sehen, denn es verwies den Fall an die Vorinstanz zwecks Prüfung zurück, ob eine entsprechende Information des Arbeitnehmers über restliche Urlaubsansprüche durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

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Unsere Ansprechpartner für Arbeitsrecht: Rechtsanwälte Jan-Kai Jensen und Jan-Hendrik Thomsen.