Feb.
2019
Aufgepasst bei Befristungen!
Im Befristungsrecht wird wieder einmal Rechtsgeschichte geschrieben. Sehr zu Lasten von Arbeitgebern.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, dass solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, unbeachtlich sind. Diese Rechtsprechung konnte jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 06.06.2018 ‑ 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) nicht aufrechterhalten werden. Das BVerfG ist nämlich der Meinung, nur der Gesetzgeber kann eine entsprechende Änderung vornehmen, nicht aber die Rechtsprechung.
Nun heißt es wieder: Befristete Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines Sachgrundes dürfen Sie niemals mit einem Mitarbeiter schließen, der schon einmal bei Ihnen beschäftigt war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16).
Acht Jahre (!) zuvor war der Arbeitnehmer des Falls als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Das Unternehmen stellte ihn dann, also acht Jahre später, als Facharbeiter befristet wieder ein. Die Befristung erfolgte ohne Sachgrund für sechs Monate. Der Arbeitnehmer hielt die Befristung für nicht rechtmäßig und klagte – mit Erfolg. Die Befristung war unwirksam.
Es gibt allerdings auch weiterhin drei Ausnahmen zum Vorbeschäftigungsverbot. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.01.2019 deutlich entschieden. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn
- eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt,
- völlig anders geartet war oder
- nur sehr kurz angedauert hat.