Auslandsgeschäft: Erhöhte Anforderungen bei Einsatz von AGB

23

Jan.
2020

Auslandsgeschäft: Erhöhte Anforderungen bei Einsatz von AGB

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden. Im kaufmännischen Verkehr gelten dabei in Deutschland allerdings keine hohen Anforderungen: Für die Einbeziehung der AGB genügt der Hinweis, dass die AGB gelten sollen. Ein kaufmännischer Vertragspartner muss die AGB nur auf Anforderung zugesandt bekommen.

Doch Vorsicht: Handelt es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, gelten die in Deutschland anwendbaren Vereinfachungen nicht ohne weiteres. Im grenzüberschreitenden Handel wird häufig das UN-Abkommen über den Warenkauf (CISG) Anwendung finden. Gut möglich ist auch, dass auf den Vertrag das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat. Dann erfordert die Einbeziehung von AGB in aller Regel die Kenntnisnahme durch den Vertragspartner. Im grenzüberschreitenden Verkehr werden die AGB daher nur sicher Vertragsbestandteil, wenn sie beim Vertragsabschluss vorgelegt werden.

Für das inländische wie das ausländische Geschäft gilt, dass die Einbeziehung der AGB nur funktioniert, wenn alle Voraussetzungen beim Vertragsschluss vorliegen. Ein Hinweis auf die AGB erst im Lieferschein oder der Rechnung kommt zu spät.

Unterschiede im AGB-Recht können sich auch ergeben, wenn beide Vertragspartner ihre AGB einbezogen haben und die Regelungen sich widersprechen. Um Widersprüche aufzulösen, gibt es drei Varianten: Bei der „First Shot“- Lösung gelten die AGB desjenigen, der zuerst auf die Geltung seiner AGB hingewiesen hat. Die Lösung des „letzten Worts“ favorisiert hingegen die AGB desjenigen, der zuletzt auf seine AGB hingewiesen hat. In Deutschland gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein dritter Weg: Nur diejenigen Regelungen, die in beiden AGB-Werken übereinstimmend vorhanden sind, werden angewendet. Wo die AGB sich widersprechen, gilt keines der beiden AGB-Werke, sondern die gesetzlichen Regelungen.

Im grenzüberschreitenden Verkehr ist zu beachten: Wenn für einen Vertrag ein ausländisches Recht gilt, kann es sein, dass dort die „First Shot“ Lösung gilt oder das „letzte Wort“. Wenn man wegen der Geltung der AGB sicher sein will, hilft daher nur eine ausdrückliche Bestätigung des Vertragspartners, dass er mit der Geltung der eigenen AGB einverstanden ist.

Unser Ansprechpartner für Internationales Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.