Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein

10

Mär.
2021

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein

erstellt von Dr. Stefan Mundt

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Eine nächtliche Fahrt durch Schleswig-Holstein zeigt die Vielzahl der betriebenen Windenergieanlagen. Diese sind mit einer aktiven Beleuchtung ausgestattet, die in regelmäßigen Zeitabständen aufleuchtet. Dieses „Blinkfeuer“ hat zu verminderter Akzeptanz von Windenergieanlagen durch Anwohner aber auch zu Kritik aus dem Naturschutz geführt.

Der Gesetzgeber des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (nachfolgend kurz EEG) hatte bereits im EEG 2017 vorgesehen, dass Windenergieanlagenbetreiber ihre Windenergieanlagen mit Einrichtungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ausstatten müssen. Gesetzgeberisches Ziel ist es, die Befeuerung von Windenergieanlagen nur in Anflugsituation auszulösen.

Zunächst war die Umsetzung bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen. Diese Frist wurde zunächst zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Anpassung war notwendig, da die bisherige Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Lufthindernissen (AVV Kennzeichnung) eine technologische Lösung vorschrieb, die mit der Regelung im EEG nicht vereinbar war. Daher wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2020 eine entsprechende Anpassung der AVV Kennzeichnung vorgenommen. Mit Beschluss vom 5. November 2020 hat die Bundesnetzagentur die Umsetzungsfrist abermals verlängert, und zwar für Windenergieanlagen an Land bis zum 31. Dezember 2022. Sofern Windenergieanlagenbetreiber dieser Pflicht innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen, verringert sich der anzulegende Wert für die Vergütung auf den Monatsmarktwert.

Im Ergebnis ist neben der rechtlichen Verpflichtung allein aus wirtschaftlichen Gründen die Umsetzung der Verpflichtung zur BNK daher zwingend notwendig. Die Pflicht erfasst Bestandsanlagen wie neue Windenergieanlagen. Auch wenn der 31.12.2022 auf den ersten Blick in weiter Zukunft liegt, so besteht für die Windparkbetreiber Handlungsbedarf, da für die Implementierung der BNK-Systeme ein weiträumiger Zeitraum angesetzt werden muss.  

Seit der gesetzgeberischen Entscheidung, die Windparkbetreiber zur Einrichtung eines BNK-Systems  zu verpflichten, hat ein Wettlauf von Entwicklern um ein geeignetes technisches System stattgefunden. Zwischenzeitlich sind mehrere Anbieter am Markt, die unterschiedliche Systeme für die BNK anbieten. Mit der Neufassung der AVV Kennzeichnung wurden auch Systeme zugelassen, bei denen Transpondersignale von Luftfahrzeugen ausgesendet werden, die von den Windenergieanlagen empfangen werden.

Die Verpflichtung zur BNK trifft jeden einzelnen Windparkbetreiber. Hierbei sind neben den wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch bautechnische Gesichtspunkte in Bezug auf die betriebenen Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die einzelnen Windparkbetreiber allein um das geeignete System zur BNK bemühen und die entsprechenden Verträge mit dem Anbieter abschließen. Um Synergien zu nutzen haben sich über 90 Windparkgesellschaften in der BNK SH Nord GmbH & Co. KG zusammengefunden, um gemeinsam ein geeignetes System zu finden.

Unser Ansprechpartner für das Recht der Erneuerbaren Energien: Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Mundt.