Beleidigende Kommentare: Facebook darf Nutzerdaten herausgeben

29

Jan.
2020

Beleidigende Kommentare: Facebook darf Nutzerdaten herausgeben

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Im Fall beleidigender Facebook-Äußerungen über die Grünen-Politikerin Renate Künast hat das Landgericht (LG) Berlin Facebook die Herausgabe von Nutzerdaten gestattet. Nachdem das Landgericht zunächst gemeint hatte, dass die herabsetzenden Kommentare allesamt von der Meinungsfreiheit gedeckt seien, hat das Gericht seine Meinung geändert. Mit Beschluss vom 21.01.2020 hat das Gericht in sechs Fällen die Herausgabe der Nutzerdaten des jeweiligen Facebook-Teilnehmers für zulässig erklärt.

Die Grünen-Politikerin Renate Künast hatte insgesamt 22 Facebook-Äußerungen angegriffen, die als Kommentare zu einem Post verfasst worden waren, in dem es wiederum um eine Äußerung von Künast aus dem Jahr 1986 ging, die sich mit der Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern befasste. Nachdem das Gericht zunächst gemeint hatte, alle Kommentare seien aufgrund der Meinungsfreiheit zulässig, gab das Gericht Künast nach ihrer Beschwerde in sechs Fällen Recht. Wegen des Kontextes des Posts und seines Urhebers sei hätten die Verfasser der Kommentare nicht annehmen dürfen, dass das in dem Post wiedergegebene Zitat vollständig von Künast stamme. Bei der Bewertung der Kommentare sei deshalb zu berücksichtigen, dass es sich für die Kommentatoren erkennbar um ein Falschzitat gehandelt habe.

Das Landgericht sah unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds sechs der Kommentare als im Sinne des § 1 Abs. 3 des Netzdurchsetzungsgesetzes unzulässige Schmähkritik an, die den Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfülle. Die ehrverletzenden Inhalte der Kommentare seien nicht durch ein sachliches Informationsinteresse gedeckt, sondern als gezielter Angriff auf die Ehre der Politikerin zu verstehen. Die Kommentare dienten nur der persönlichen Herabsetzung von Künast, was sich auch an der Benutzung derber Schimpfwörter festmache. Diese Form der Kritik sei selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtige, dass sich Künast als bekannte Politikerin auch harsche Kritik gefallen lassen müsse.

Im Ergebnis stellte das LG Berlin fest, dass Facebook in den benannten sechs Fällen Namen und E-Mail-Adressen der Nutzer herausgeben darf sowie die für das Hochladen verwendeten IP-Adressen und die Zeitpunkte des Uploads.

Unser Ansprechpartner für Presse- und Äußerungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.