Jan.
2024
Berührungslose Unfälle
Zur Beschädigung von Fahrzeugen und leider auch zur Verletzung von Menschen kommt es im Straßenverkehr regelmäßig bei Kollisionen entweder mit einem anderen Fahrzeug oder mit einem Hindernis. Seit langem ist darüber hinaus anerkannt, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs auch dann für Unfallfolgen haften kann, wenn das Kraftfahrzeug selbst nicht an der Kollision beteiligt war. Es genügt, dass sich das Fahrverhalten auf den Unfallhergang ausgewirkt hat. Hintergrund ist die sehr weitreichende Haftung für die Gefahren, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgehen.
Die Haftung besteht für jeden Schaden, der beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entsteht. Dafür reicht es aus, dass sich die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren auf das Geschehen ausgewirkt haben. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst mit einem anderen Fahrzeug kollidiert sein. Es genügt, dass es zu einem Unfall kommt, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer eine nachvollziehbare Reaktion auf das Fahrverhalten zeigt. Gefordert wird nur ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fahrt des haftenden Fahrzeugs und dem Unfall.
Auf der anderen Seite ist anerkannt, dass die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs für eine Haftung noch nicht ausreicht. Das Fahrmanöver muss zusätzlich in irgendeiner Weise das Verhalten des durch den Unfall Geschädigten beeinflusst haben
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Radfahrerin auf der vorfahrtberechtigten Straße bei einer Vollbremsung gestürzt war (Aktenzeichen 7 U 17/23). Sie hatte ein Kraftfahrzeug aus einer Querstraße herannahen sehen. Im konkreten Fall verneinte das OLG eine Haftung, weil die Geschädigte keine Angaben dazu machen konnte, mit welcher Geschwindigkeit sich das Kraftfahrzeug genähert hatte. Die Unfallaufnahme hatte ergeben, dass das Kraftfahrzeug einige Meter vor der Haltelinie zum Stillstand gekommen war, offenbar weil die Geschädigte bereits gestürzt war. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass unter diesen Umständen nicht mehr als die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs in der Nähe des Unfallorts festzustellen sei. Ein Fahrmanöver, dass die Reaktion vernünftigerweise auslösen konnte, ließ sich nicht bestätigen.
Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.