Berufsunfähigkeitsversicherung: Verjährung aller Ansprüche beginnt mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit

14

Aug.
2020

Berufsunfähigkeitsversicherung: Verjährung aller Ansprüche beginnt mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, kann von seinem Versicherer bei Eintritt von Berufsunfähigkeit regelmäßig die Zahlung einer monatlichen Rente und die Befreiung von den Versicherungsbeiträgen fordern. Auslöser der Berufsunfähigkeit können eine Krankheit oder ein Unfall sein. Dabei gilt es aufzupassen: Alle Ansprüche aus der Versicherung wegen der durch die Krankheit oder den Unfall ausgelösten Berufsunfähigkeit verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Jahr, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Das gilt auch für Rentenansprüche, die erst Jahre nach Beginn der Berufsunfähigkeit zu erfüllen wären. Eine rechtzeitige Klageerhebung sorgt aber dafür, dass der Ablauf der Verjährung verhindert wird.

In einem vom Bundesgerichtshof im April 2019 entschiedenen Fall hatte die Versicherungsnehmerin im Jahr 2009 bei einem Skiunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie berufsunfähig wurde. Der Versicherer lehnte Leistungen dennoch ab. Erst im Oktober 2016 erhob die Versicherungsnehmerin Klage. Das Oberlandesgericht hatte ihr noch die versicherte Rente und die Beitragsbefreiung ab 2013 zugesprochen mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Klage seien die Ansprüche vor 2013 zwar verjährt gewesen, nicht aber die folgenden Ansprüche.

Der BGH sah es anders: Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehe ein „Stammrecht“ des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag, das alle Einzelansprüche umfasse und einheitlich innerhalb der gesetzlichen Regelfrist von drei Jahren verjähre. Deshalb seien nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit alle aus dieser Berufsunfähigkeit abzuleitenden Ansprüche verjährt. Durch die Verjährungsregeln solle erreicht werden, dass man sich nach dem Ablauf der Verjährungszeit nicht mehr mit länger zurück liegenden Vorgängen befassen müsse. Das gelte auch für einen Versicherer, der nicht gezwungen werden solle, sich irgendwann mit einem die Berufsunfähigkeit auslösenden Ereignis zu befassen, das womöglich schon viele Jahre zurück liege.

Den Versicherungsnehmer sei eine solche Verjährung nicht unzumutbar. Er könne die Verjährung durch Erhebung einer Klage hemmen und dabei auch Renten und Beitragsbefreiung für die Zukunft einklagen.


Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.