Bestattungsverfügung und Totenfürsorgeverfügung

09

Dez.
2020

Bestattungsverfügung und Totenfürsorgeverfügung

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

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Gemeinhin bekannt ist, dass man für den Fall seines Todes festlegen kann, wie und wo man bestattet werden möchte, wie und wo der Sterbefall kommuniziert wird und wie die Trauerfeierlichkeiten gestaltet werden sollen. Das kann man über eine sog. Bestattungsverfügung bestimmen.

Daneben kann man auch über eine sog. Totenfürsorgeverfügung festlegen, wer berechtigt und verpflichtet werden soll, für die Beerdigung und die Grabstätte zu sorgen. Wenn eine solche Bestimmung getroffen wird, ist zunächst einmal der Erbe davon ausgeschlossen, wenn er nicht benannt wird. Die Person des Totenfürsorgeberechtigten muss auch kein Angehöriger sein, es kann sich auch um einen Dritten handeln, der mit der Familie nichts zu tun hat. Der Wille des Erblassers ist entscheidend. Dieses Totenfürsorgerecht ist geschützt. Wer als Außenstehender in dieses Recht eingreift oder dem Totenfürsorgeberechtigten die Gestaltung verwehrt, muss mit einer Unterlassungsklage rechnen, er kann sich auch schadenersatzpflichtig machen.

Ist der Wille des Erblassers nicht klar zu ermitteln, wer Totenfürsorgeberechtigt bzw.-verpflichtet sein soll, so kann dieser durch Auslegung bestimmt werden. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, ist davon auszugehen, dass die Erben dieses Recht und diese Pflicht besitzen.

Der Totenfürsorgeberechtigte und-verpflichtete hat die Kosten der Beerdigung zu tragen, er kann diese Kosten aber bei den Erben geltend machen. Ist der Erbe aber nicht zu ermitteln oder zahlungsunfähig, verbleibt das Risiko bei dem Totenfürsorge berechtigten.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.