Besteuerung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

13

Dez.
2018

Besteuerung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

erstellt von Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich

Der BFH hat am 07.12.2016 entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch zum Nachlass gehört und bei dessen Erben der Besteuerung aufgrund des Erbanfalls unterliegt. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an. Im konkreten Fall verstarb die Ehefrau vor dem Ehemann. Der Ehemann schlug die Erbschaft nach seiner Ehefrau aus, wodurch bei ihm ein Pflichtteilsanspruch entstand. Diesen Pflichtteilsanspruch machte er nicht geltend. Als der Ehemann verstarb, wurde er von seinem Sohn als Alleinerbe beerbt. Im Zuge der Festsetzung der anfallenden Erbschaftsteuer gegen den Sohn des Erblassers ist nach Ansicht des BFH zum Vermögen des Erblassers auch der bis dahin nicht geltend gemachte Pflichtteilsanspruch zu zählen. Nach Ansicht des BFH fällt der als Geldanspruch ausgestaltete Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall an, entsteht als Vollrecht und gehört von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten, und zwar unabhängig davon, ob er gegen die oder den Erben geltend gemacht wird. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist bei einem ererbten Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative ErbStG – anders als beim originären Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alternative ErbStG – nicht erforderlich. Somit muss der Erbe eines Pflichtteilsberechtigten den Wert dieses ererbten Pflichtteilsanspruchs versteuern, auch wenn er gar nicht geltend gemacht wird.

 

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