Betriebsrente: Scheidung kann für Arbeitgeber teuer werden

27

Mai.
2020

Betriebsrente: Scheidung kann für Arbeitgeber teuer werden

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Seit vielen Jahren bemüht sich der Gesetzgeber, die Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung durch betriebliche Altersversorgungssysteme zu fördern. Neuerungen gehen dabei in der Regel auf Kosten der Arbeitgeber. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2020 kann sich die Belastung weiter erhöhen.


Worum geht es? Seit 2009 nimmt die betriebliche Altersvorsorge im Falle einer Scheidung am Versorgungsausgleich teil. Der Versorgungsausgleich bewirkt, dass unterschiedlich hohe Rentenansprüche der Ehegatten angeglichen werden. Für die Betriebsrente bedeutet das, dass aufgrund der Scheidung der Ehepartner des Arbeitnehmers als neuer Rentenberechtigter in das System aufgenommen werden muss - mit den damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten, die der Arbeitgeber zu tagen hat. Außerdem muss der Arbeitgeber im Vorfeld aufwändige Berechnungen vorlegen, um die "Angleichung" der Ansprüche zu ermöglichen.


Um den Aufwand für die Arbeitgeber in Grenzen zu halten, wurde indessen für die überwiegende Zahl der Fälle eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen: Der Arbeitgeber kann die Ausgleichszahlung für den Ehepartner an die Versorgungsausgleichskasse leisten, die dann für die Versorgung einsteht (sog. "externe Teilung"). Der Ehepartner muss dann nicht in das Betriebsrentensystem aufgenommen werden. Von dieser Option wird in der großen Mehrheit der Fälle Gebrauch gemacht, in denen es zu einem Versorgungsausgleich der Betriebsrente kommt.


Das Modell der externen Teilung hat allerdings für den ausgleichsberechtigten Ehegatten den Nachteil, dass die bei Eintritt in das Rentenalter gezahlte Rene niedriger ausfällt als bei Durchführung der Versorgung durch den Arbeitgeber. Das liegt daran, dass für die Ausgleichszahlung zunächst nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ein Kapitalwert der auszugleichenden Betriebsrente ermittelt wird, der dann in die neue Versorgung eingebracht wird. Deren Rechnungsgrundlagen führen in aller Regel zu niedrigeren Renten (sog. Zielrente) im Vergleich zu der Rente, die bei Weiterführung der Versorgung über den Arbeitgeber gezahlt würde (sog. Ausgangsrente). Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 26.05.2020 mit dieser Differenz zwischen Ausgangsversorgung und der Zielversorgung zu befassen und musste klären, ob das Modell der externen Versorgung verfassungskonform ist.


Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit bejaht, steht das Modell der externen Versorgung durch das Urteil vom 26.05.2020 dennoch in Frage. Das liegt daran, dass das Bundesverfassungsgericht zwar meint, das Modell diene dem legitimen Zweck, Arbeitgeber davor zu schützen, zwangsweise Personen in ihr Versorgungssystem aufnehmen zu müssen. Ein solcher Zwang würde die betriebliche Altersversorgung unattraktiv machen, so dass mit dem Modell der externen Versorgung die betriebliche Altersversorgung gefördert werde. Diese Bestätigung des Modells schränkt das Bundesverfassungsgericht jedoch ein: Auch die Interessen der ausgleichsberechtigten Person müssten berücksichtigt werden. Daher seien die Familiengerichte gehalten, bei der externen Teilung einen Ausgleichswert festzulegen, der nicht zu einer unangemessenen Verringerung der Rente führt. Als maximal zulässige Differenz benennt das Bundesverfassungsgericht einen Wert von 10%.


Bestimmt das Familiengericht nach diesem Maßstab einen höheren Ausgleichswert als vom Arbeitgeber nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Arbeitgebers. Damit ist das Modell der externen Teilung zukünftig für Arbeitgeber weit weniger attraktiv. Vor der Wahl dieser Option wird in allen Fällen gründlich geprüft werden müssen, ob die "interne Teilung" mit Aufnahme des Ehepartners in das Betriebsrentensystem nicht am Ende günstiger ist.


Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.