Brauche ich eigentlich ein Testament?

17

Nov.
2023

Brauche ich eigentlich ein Testament?

erstellt von Claudia Arndt

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Es lohnt sich, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Wie so oft im juristischen Bereich, kommt es dabei auf den Einzelfall an. Im Folgenden sollen einige Familienkonstellationen aufgezeigt werden, in denen die gesetzliche Erbfolge, die eintritt, wenn man keine testamentarische Regelung trifft, nicht zum gewünschten Ergebnis führt:

 

1.Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Sofern man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, muss man sich klarmachen, dass es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin bedenkt. Sofern man also keine testamentarische Regelung aufsetzt, geht der Partner daher leer aus. Das ist auch der Fall, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits seit Jahrzehnten besteht. Darüber hinaus ist es dringend erforderlich, in diesen Fällen erbschaftssteuerliche Konsequenzen zu bedenken. Der Erbschaftssteuerfreibetrag des Lebenspartners beträgt lediglich 20.000,00 EUR.

 

2. Trennung / Ehescheidung:

Viele Mandanten gehen davon aus, dass ihr Ehepartner automatisch nichts mehr erbt, wenn sie getrenntlebend sind. Diese Annahme ist falsch. Das sogenannte Ehegattenerbrecht erlischt von Gesetzes wegen erst, wenn ein Ehescheidungsverfahren anhängig ist und einen gewissen Verfahrensstand erreicht hat. Zuvor ist der Ehepartner weiterhin voll erbberechtigt.

 

Sofern ein anderes Ergebnis gewünscht wird, muss dieses ebenfalls testamentarisch und gegebenenfalls mit einem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht geregelt werden.

 

Darüber hinaus muss auch bedacht werden, dass selbst nach rechtskräftiger Ehescheidung, über gemeinsame Kinder weiterhin die Möglichkeit besteht, dass der Ex-Ehepartner von dem ererbten Vermögen des anderen Elternteils profitiert. Dies ist ganz besonders bei gemeinsamen minderjährigen Kindern zu bedenken. In diesen Fällen mag es sinnvoll sein, ein sogenanntes Geschiedenentestament aufzusetzen.

 

3. Patchwork-Familie:

Die Patchwork-Konstellation führt im Regelfall zu Gestaltungsbedarf. Dabei müssen insbesondere die Pflichtteilsansprüche der Kinder für den jeweiligen Sterbefall bedacht werden. Die Annahme, dass man in einer Patchwork-Konstellation mit einem so genannten „Berliner Testament“ gut bedacht sei, erweist sich in der Praxis immer wieder als fataler Fehler. In diesen Konstellationen sollte unbedingt juristischer Rat in Anspruch genommen werden.

 

4. Paare und alleinstehende Personen ohne Kinder:

In diesen Fällen kommen über das Gesetz oft die sogenannten Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister bzw. Nichten und Neffen). Dies kann ebenfalls zu Ergebnissen führen, die man nicht vorausgesehen hat oder nicht den eigenen Wünschen entsprechen. Daher sollte man zumindest eine Beratung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls ein Testament aufzusetzen.

 

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.