Clickbaiting: Lizenzschaden für Promi-Bilder

30

Apr.
2021

Clickbaiting: Lizenzschaden für Promi-Bilder

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Namen und Bildern von Prominenten werden gern eingesetzt, um Aufmerksamkeit zu erregen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Jahr 1956 in der sogenannten "Paul-Dahlke-Entscheidung" anerkannt, dass die Nutzung von Bildern Prominenter ohne deren Zustimmung oder ohne hinreichenden Anlass für eine Berichterstattung einen Anspruch auf Schadensersatz der betroffenen Prominenten wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auslöst. Als Schaden kann ein Betrag verlangt werden, der als Lizenzgebühr für die Nutzung des Bildes angemessen wäre (fiktive Lizenzgebühr).

Mit Urteil vom 21.01.2021 hat der BGH nun entschieden, dass diese Grundsätze auch bei der Nutzung von Bildern für das sogenannte "Clickbaiting" (Klickköder) gelten (Aktenzeichen I ZR 120/19). Eine Programmzeitschrift hatte in ihrem Facebook-Profil ein Bild des bekannten Moderators Günther Jauch zusammen mit den Bildern dreier anderer Moderatoren gezeigt unter der Überschrift: „+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht“. Bei einem Klick auf diesen Post wurde man auf die redaktionelle Website des Anbieters umgeleitet, auf der wahrheitsgemäß über die Krebserkrankung eies der anderen abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informatinen über Günther Jauch fanden sich in dem Artikel nicht.

Wegen unberechtigter Nutzung seines Bildes verklagte Günther Jauch den Zeitschriftenverlag auf eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 20.000 Euro. Mit seinem Urteil vom 21.01.2021 bestätigte der BGH die darauf ergangene Entscheidung des OLG Köln, das den Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 Euro verurteilt hatte. Die Nutzung des Bildes als „Klickköder“ bilde eine kommerzielle Verwertung, weil die der Post dazu gedient habe, den Leser auf die Internetseite der Zeitschrift zu locken. Die Wirkung sei vergleichbar mit der Aufachung des Titelblatts der gedruckten Zeitschrift, die zum Kauf des gesamten Heftes mit den darin enthaltenen Werbeanzeigen anregen solle. Zwar werde die Werbung für ein Presseerzeugnis durch das Grundrecht auf Pressefreiheit geschützt. Bei der Abwägung mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten überwiege aber das Recht am eigenen Bild, weil die Verwendung des Bildes keinen Informationswert hatte und mit der Berichterstattung über die Krebserkrankung des anderen Moderators in keinem Zusammenhang stand. Auch der Höhe nach sei die fiktive Lizenzgebühr in Ordnung, weil es um ein „sensibles Gesundheits- und Krankheitsthema“ gegangen sei.

Unser Ansprechpartner für Schutzrechte und Lizenzen: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.