Das Geschiedenen-Testament

16

Sep.
2020

Das Geschiedenen-Testament

erstellt von Claudia Arndt

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Bei Trennung und Scheidung ist es wichtig, auch die erbrechtlichen Konsequenzen umfassend zu bewerten. Zunächst ist zu überprüfen, ob es noch gemeinsame Testamente aus der Ehezeit gibt. Diese müssen gegebenenfalls in der richtigen Form widerrufen werden.

Über die gemeinsamen Kinder bleiben die geschiedenen Ehegatten – auch erbrechtlich - weiterhin miteinander verbunden. Insoweit kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten, in dem sichergestellt wird, dass das Vermögen nicht dem Ex-Mann bzw. der Ex-Frau zufällt. Regelmäßig soll dabei verhindert werden, dass der andere Elternteil über den Umweg der gemeinsamen Kinder an dem eigenen Vermögen beteiligt wird. Ein solcher Vermögenserwerb droht dann, wenn eines der Kinder kinderlos stirbt, nachdem es bereits von dem anderen Elternteil geerbt hat und über den sogenannten Elternpflichtteil.

Bei minderjährigen Kindern ist es besonders bedeutend, Regelungen zu treffen. Die elterliche Sorge für die Kinder wird nach dem Tod in der Regel von dem anderen Elternteil allein ausgeübt. Daher kann es ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen oder die Vermögensfürsorge durch Einsatz einer dritten Person - die als Ergänzungspfleger bestellt wird – dem geschiedenen Ehegatten zu entziehen. Dafür sind jedoch explizite testamentarische Anordnungen erforderlich.

Für den Fall, dass auch der andere Elternteil versterben sollte, kann im Testament eine sogenannte Vormundschaft für minderjährige Kinder angeordnet werden. Dabei kann eine bestimmte Person als Vormund ausdrücklich benannt werden. Es kann darüber hinaus auch bestimmt werden, wenn einzelne Personen von der Vormundschaft ausgeschlossen werden sollen, z.B. Verwandte des anderen Elternteils.

Schließlich ist zu beachten, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners nach einer Trennung weiter fortbesteht. Um dies zu vermeiden, ist es erforderlich, dass ein Antrag auf Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht anhängig ist und der andere Ehepartner der Scheidung zugestimmt hat. Nur dann liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, um das gesetzliche Ehegattenerbrecht auszuschließen.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.