Datenschutz: Kein Anspruch auf Löschung von Bewertungsportal

12

Jul.
2023

Datenschutz: Kein Anspruch auf Löschung von Bewertungsportal

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Für geschäftliche Entscheidungen spielen Bewertungsplattformen im Internet eine große Rolle. Vorreiter dürfte der Medizinbereich sein, in dem es Bewertungsportale für Ärzte und Kliniken gibt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ärztin aus datenschutzrechtlichen Gründen einen Anspruch darauf hat, vollständig von den Seiten eines Portalbetreibers gelöscht zu werden. Das hätte zur Folge gehabt, dass die Ärztin auf der Plattform nicht mehr hätte bewertet werden können. Den Löschungsanspruch hatte die klagende Ärzten ausdrücklich auf das in Art. 17 der Datenschutz- Grundverordnung normierte "Recht auf Vergessenwerden" gestützt.

Der BGH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Löschungsanspruchs. Die Datenverarbeitung durch das Portal sei rechtmäßig. Das Portal könne sich für die Speicherung und Veröffentlichung der Daten der Ärzten auf ein eigenes berechtigtes Interesse am ordnungsgemäßen Betrieb Ihres Internetportals sowie das berechtigte Interesse der Portalnutzer an der Verbreitung ihrer Meinungen berufen. Aus diesem Grund wirke sich auch der von der Ärzten erhobene Widerspruch gegen die Datenverarbeitung nicht aus. Die berechtigten Interessen bildeten nicht nur die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sondern führten auch dazu, dass vorrangige berechtigte Gründe für die Datenverarbeitung bestehen, die eine Widerspruch des Betroffenen vorgehen.

Ein Streitpunkt war die auf der Plattform vorhandene Möglichkeit, durch Zahlung eines Beitrags ein Premium-Profil zu erhalten. Die klagende Ärztin hatte geltend gemacht, dass die Plattform die Inhaber von Premium-Profilen bevorzuge. Davon geht der BGH in seiner Entscheidung auch aus, sieht aber keinen gravierenden Nachteil für die klagende Ärztin, die lediglich über ein Basisprofil verfügte. Es ergäben sich lediglich Unterschiede in der Darstellung, weil bei Premium-Profilen Bilder und Internetadresse eingeblendet würden. Daraus ziehe der Nutzer aber keine Rückschlüsse auf die fachliche Qualifikation des jeweils dargestellten Arztes.

Unser Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.