Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

18

Aug.
2021

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

erstellt von Claudia Arndt

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Im Rahmen eines Testamentes kann angeordnet werden, dass der Nachlass durch einen sogenannten Testamentsvollstrecker abgewickelt werden soll. Oft bestimmt der Erblasser bereits im Rahmen seines Testamentes, welche Person Testamentsvollstrecker werden soll. Er kann allerdings die Bestimmung der Person auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen. Der Testamentsvollstrecker muss bei Antritt des Amtes geschäftsfähig sein. Im Übrigen bestehen für die Auswahl der Person keine Beschränkungen. Auch ein Miterbe kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.

 

Der Testamentsvollstrecker hat bei der Ausübung seines Amtes den Willen des Erblassers im Rahmen seines Verwaltungsermessens unabhängig von dem Willen der Erben auszuführen. Dem Testamentsvollstrecker kommt jedoch ein eigenes Ermessen zu, wenn ihm ein wirtschaftlicher Entscheidungsspielraum durch das Testament eröffnet worden ist.

 

Nicht selten kommt es zwischen Erben und Testamentsvollstrecker zu Unstimmigkeiten. Ein Testamentsvollstrecker kann auf Antrag eines einzelnen Miterben entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses prüft das zuständige Nachlassgericht. In gerichtlichen Streitigkeiten darüber, ob der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht von seiner Tätigkeit entlassen werden muss, spiegeln sich die Grundprobleme der Testamentsvollstreckung wider. Diese ist vom Erblasser oft gut gemeint, von den Erben allerdings teilweise als Bevormundung empfunden.

 

Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht und sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln. Darüber hinaus wird ein wichtiger Grund auch angenommen, wenn ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und einzelnen Erben vorliegt.

 

Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 23.02.2021 (Az. 2 Wx 31/20) einen wichtigen Grund für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers angenommen, da der Nachlass nach 5 ½ Jahren nicht auseinandergesetzt worden ist und das Erbschaftssteuerverfahren noch nicht abgeschlossen war und keine hinreichende Erklärung für die lange Dauer der Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Gericht abgegeben wurde.

 

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.