Die nähere Zukunft der Windkraftplanung in Schleswig-Holstein

07

Sep.
2023

Die nähere Zukunft der Windkraftplanung in Schleswig-Holstein

erstellt von Dr. Stefan Mundt

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Das Land Schleswig-Holstein ist für die Windkraftplanung in drei Planungsräume aufgeteilt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat im März diesen Jahres den Regionalplan für den Planungsraum I (Kreis Schleswig-Flensburg, Kreis Nordfriesland und Flensburg) für unwirksam erklärt (Blogbeitrag aus März 2023).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land Schleswig-Holstein hat Beschwerde gegen die vom OVG ausgesprochene Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die Entscheidung ist alsbald zu erwarten. Für den Fall der Rechtswirksamkeit des Urteils gilt nach Aussage der Landesplanung für die Genehmigung von Windkraftanlagen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB. Im Falle der erfolgreichen Revision kommt der Regionalplan weiterhin zur Anwendung.

Im Juni 2023 hat das OVG den Regionalplan für den Planungsraum II (Kiel, Neumünster und die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön) hingegen für wirksam erklärt.

Für den Planungsraum III ist eine Vielzahl von Anträgen anhängig, die Entscheidungen stehen noch aus.

Es besteht nicht nur vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile, sofern diese einzelne Regionalpläne rechtskräftig für unwirksam erklären, sondern auch aus bundesrechtlichen Vorgaben die Verpflichtung des Landes Schleswig-Holstein, neue Regionalpläne für Windenergie an Land aufzustellen. Der Grund hierfür liegt in einem unterschiedlichen Berechnungsmodus für die auszuweisenden Flächen (Rotor-in vs. Rotor-out). Nach Aussagen der Landesplanung sollen die neuen Regionalpläne bis zum Jahre 2026, d.h. innerhalb der laufenden Legislaturperiode, fertiggestellt werden.

Eine Neuauflage eines Moratoriums der Genehmigungserteilung wie vor der Neufassung der aktuellen Regionalpläne ist nicht vorgesehen. Dies wäre vor dem politisch allseits befürworteten Ausbau der Windenergie an Land auch kaum vertretbar. Nach dem Koalitionsvertrag sollen bis zum Jahr 2030 15 Gigawatt installierte Leistung umgesetzt sein.

Ab dem 14. Januar 2024 tritt die sog. Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e Abs. 5 BauGB in Kraft, nach der Anträgen von Gemeinden auf Zielabweichung stattgegeben werden soll, wenn in Bauleitplanungen Windgebiete ausgewiesen werden sollen, die außerhalb der Vorranggebiete für Windgebiete liegen.

Für (zukünftige) Betreiber von Windenergieanlagen und Grundstückseigentümer stellen sich für die laufenden und neuen Genehmigungsverfahren eine Vielzahl von Rechtsfragen, die für den weiteren Fortschritt Ausbau der Windenergie an Land von großer Bedeutung sind. Das gilt vor allem für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Regionalpläne.

Unser Ansprechpartner für das Recht der Erneuerbaren Energien: Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Mundt.