Die wichtigsten Fakten zur Erbschaftssteuer

22

Apr.
2020

Die wichtigsten Fakten zur Erbschaftssteuer

erstellt von Claudia Arndt

Sowohl Schenkungen unter Lebenden als auch der sogenannte Erwerb von Todes wegen unterliegen der Erbschaftssteuer. Es gibt eine umfassende Pflicht zur Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt – selbst wenn der Erwerb die Steuerfreibeträge nicht übersteigt. Daher ist es wichtig, bei der Errichtung eines Testamentes oder bei Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten zum Beispiel auf die Kinder die Steuerfreibeträge zu kennen und Steuerbefreiungen für sich zu nutzen.

Der Steuerfreibetrag des Ehegatten beträgt 500.000 EUR. Der geschiedene Ehegatte aber auch der nichteheliche Lebenspartner können lediglich einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 EUR für sich beanspruchen. Deshalb sollte man sein Testament regelmäßig daraufhin überprüfen, ob dieses noch der aktuellen Lebenssituation und den familiären Umständen entspricht. Sollte man seinen Lebensgefährten zum Erbe einsetzen wollen, bedarf es auf Grund des relativ geringen Steuerfreibetrages besonderer Vorsicht. Der Steuersatz liegt bei 30% und teilweise sogar bei 50%.

Der Steuerfreibetrag der leiblichen Kinder – aber auch der Stiefkinder – beläuft sich auf 400.000 EUR pro Kind. Den Enkelkindern können steuerfrei bis zu 200.000 EUR zugewandt werden. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegerkinder haben allerdings lediglich einen Steuerfreibetrag in Höhe von jeweils 20.000 EUR. Gemäß § 14 ErbStG können frühere Zuwendungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre derselben Person zugeflossen sind, bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer mitberücksichtigt werden. Folglich sollte man bei der Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages, aber auch bei Schenkungen unter Lebenden eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen, um auch die Fragen des Erbschaftssteuerrechtes in den Blick zu nehmen.
 
Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.