Entscheidungsbefugnis zu Auslandsreisen mit Kindern

07

Sep.
2022

Entscheidungsbefugnis zu Auslandsreisen mit Kindern

erstellt von Claudia Arndt

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Im Regelfall üben die Eltern nach einer Trennung bzw. Ehescheidung die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder weiterhin gemeinsam aus. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten und Beratungsbedarf, zu welchen Auslandsreisen die Zustimmung des anderen Elternteils benötigt wird und welche Reisetätigkeiten aufgrund der sogenannten Alltagssorge durchgeführt werden können.

Auslandsreisen sind grundsätzlich keine Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und unterliegen damit der Alltagssorge. Dies ist jedoch anders, wenn eine Fernreise in ein politisches Krisengebiet geplant ist oder das Auswärtige Amt für den Urlaubsort eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Abzuwägen sind dabei stets die Vorteile der konkreten Reise gegen die damit verbundenen Risiken. Problematisch könnte dieses werden, wenn es erneut aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr kommen sollte und insoweit keine Planungssicherheit gegeben ist.

Bei einer Reise in ein Land mit einer höheren Corona-Inzidenz als in Deutschland sind die diesbezüglichen Gefahren mit den Folgen der Absage der Reise für das Kind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die zu erwartende Frustration des Kindes bei einer Absage der Reise dem erhöhten Infektionsrisiko gegenüberzustellen.

Liegt eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung vor und die Kindeseltern können im gegenseitigen Einvernehmen keine Lösung finden, so kann das Familiengericht die Alleinentscheidungsbefugnis unter Kindeswohlgesichtspunkten auf einen Elternteil übertragen. Dabei ist zu beachten, dass das zuständige Familiengericht möglichst frühzeitig vor der geplanten Reise eingeschaltet wird.

Unsere Ansprechpartnerin für Familienrecht: Rechtsanwältin Claudia Arndt.