Erbeinsetzung für „gemeinsamen Tod“

20

Mai.
2020

Erbeinsetzung für „gemeinsamen Tod“

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

Verfügen Eheleute in einem gemeinsamen Testament, wer ihr Erbe „im Falle ihres gemeinsamen Todes“ sein soll, kann darin im Wege der Auslegung eine Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten gesehen werden, da nach allgemeinem Sprachgebrauch bei dieser Formulierung - anders als bei der Formulierung „bei gleichzeitigem Tod“ - nicht unbedingt ein identischer Todeszeitpunkt oder ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.

Immer wieder tun sich Gerichte mit Formulierungen in Testamenten schwer. Obwohl unstreitig ist, dass Testamente einer Auslegung zugänglich sind, klammern Gerichte häufig am Wortlaut des Testamentes, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gerade privatschriftliche Testamente von Ehegatten als juristischen Laien verfasst werden und derartige Formulierungen ausgelegt werden müssen.
In diesem Zusammenhang hat das Kammergericht am 15.01.2020 eine erfreuliche Entscheidung getroffen. So hat das Kammergericht ausgeführt, dass der Wortlaut eines privatschriftlichen Ehegattentestamentes, in dem „im Falle eines gemeinsamen Todes“ ein Alleinerbe eingesetzt wurde, bereits der Wortlaut auf den Willen der Erblasser hindeutet, den eingesetzten Erben als Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten anzusehen. Die Verwendung des Begriffes „gemeinsamer Tod“ sei nach allgemeinem Sprachverständnis - anders als der Begriff „gleichzeitiger Tod“ - nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt, mithin kann auch der Tod beider Ehegatten nach dem Versterben des längerlebenden Ehegatten als „gemeinsamer“ Zustand verstanden werden. Nach der sog. Andeutungstheorie reicht das als formgerecht niedergelegte Grundlage für den durch Auslegung ermittelten Erblasserwillen zur Schlusserbeneinsetzung der bedachten Personen.

Eine sehr erfreuliche Entscheidung des Kammergerichtes, die hoffentlich Nachahmer in der Rechtsprechung findet.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.