Erbrecht - Streit um den Grabschmuck im Erbfall

08

Jul.
2019

Erbrecht - Streit um den Grabschmuck im Erbfall

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

Manchmal wundert man sich, womit sich die Gerichte zu befassen haben. So ging es in einem erbrechtlichen Streit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht etwa um ein Testament oder einen Pflichttteil. Das höchste deutsche Gericht war dazu aufgerufen zu entscheiden, ob das Totenfürsorgerecht des Erben auch dazu berechtigt, allein über Art und Weise des Grabschmuckes zu entscheiden. Im konkreten Fall war die Tochter des Erblassers (des Verstorbenen, von dem geerbt worden war) die Totenfürsorgeberechtigte und deren Nichte, also eine Enkelin des Erblassers, legte auf dessen Baumgrabstätte Gegenstände ab. Die Tochter des Erblassers verlangte von der Enkelin des Erblassers Unterlassung dieses Verhaltens.


Der BGH entschied, dass das Totenfürsorgerecht u.a. das Recht umfasst, für die Bestattung zu sorgen. Dieses Recht schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhalte darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes. Im Falle einer Verletzung diesen Totenfürsorgerechtes durch einen Dritten, hier die Enkelin, stehe dem Totenfürsorgeberechtigten Ansprüche auf Schadenersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen zu.


Maßgeblich für das Totenfürsorgerecht ist der Wille des Erblassers. Dieser kann bestimmen, wer seine Belange wahrnehmen soll. Es genügt, wenn der Wille des Erblassers aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. Der Berufene kann den Willen des Erblassers auch gegen den Willen von weiteren Angehörigen erfüllen. Wenn und soweit kein Wille des Erblassers erkennbar ist, kann der Totenfürsorgeberechtigte über Art und Ort der Bestattung selbst entscheiden.

In dem oben beschriebenen Fall hat der BGH festgestellt, dass der Verstorbene eine naturnahe Gestaltung des Baumgrabes gewünscht hatte. Das berechtigte die Tochter des Erblassers und Totenfürsorgeberechtigte, von ihrer Nichte zu verlangen, dass diese es unterlässt, auf der Grabstätte Gegenstände jeglicher Art abzulegen.

Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof sich einem derartigen Fall zu befassen hatte, zeigt einmal mehr, dass Erbstreitigkeiten nicht nur über den Nachlass, über Pflichtteilsansprüche, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft etc. geführt werden, sondern auch losgelöst von jeglichen vermögensrechtlichen Aspekten nur über ideelle Vorgänge.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.