Erlass regelt Rückbaupflicht für Windenergieanlagen

26

Nov.
2020

Erlass regelt Rückbaupflicht für Windenergieanlagen

erstellt von Dr. Stefan Mundt

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Für eine Vielzahl der in Schleswig-Holstein betriebenen Windkraftanlagen (nachfolgend kurz WKA) ist absehbar, dass diese in der kommenden Zeit zurückgebaut werden müssen, da diese ihre zulässige Betriebsdauer erreicht haben. WKA werden je nach Bodenbeschaffenheit entweder mit Flachgründungen oder mit Pfahlgründungen errichtet. Nach dem gesetzgeberischen Leitbild im Baugesetzbuch gebietet der Außenbereichsschutz grundsätzlich den vollständigen Rückbau der WKA einschließlich Fundament nach dauerhafter Nutzungsaufgabe. Die Betreiber von WKA sind ab dem Jahre 2004 zu der Abgabe entsprechender Rückbauerklärungen verpflichtet worden. Die Verpflichtung zum vollständigen Rückbau umfasst auch die Pfahlgründungen.

Mit Erlass vom 22.04.2020 hat das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein einen Erlass zur Rückbauverpflichtung veröffentlicht. Hiermit wird eine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Anforderungen an den Rückbau von WKA verfolgt.

In dem Erlass wird festgestellt, dass bei Bestandsanlagen grundsätzlich auch Pfahlgründungen zurückzubauen sind. Hierbei wird differenziert zwischen Windkraftanlagen in Abhängigkeit von dem Genehmigungsdatum. Bei WKA mit Genehmigungserteilung vor dem 20.07.2004 ist ein vollständiger Rückbau zwar anzustreben. Für den Fall, dass der vollständige Rückbau nicht möglich ist, soll ein Rückbau bis zu einer Tiefe von mindestens zwei Metern erfolgen. Bei WKA mit Genehmigungen, die nach dem 20.07.2004 erteilt worden sind, besteht die Verpflichtung zum vollständigen Rückbau zunächst uneingeschränkt. Wenn jedoch Umstände nach Beendigung der Nutzungsdauer auftreten, die einen vollständigen Rückbau ggf. als unangemessen erscheinen lassen, so ist über den Umfang des Rückbaus durch die zuständige Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden. Den Behörden wird somit ein Ermessen eingeräumt, in besonderen Fällen von dem vollständigen Rückbau abzusehen.

Für zukünftige Genehmigungen für WKA wird festgestellt, dass der Rückbau realisierbar sein muss. Inbesondere in den Fällen der Pfahlgründung können im Rahmen der Genehmigungserteilung entsprechende Nebenbestimmungen zum Rückbau getroffen werden. Dies macht es erforderlich, dass in dem Antrag auf Genehmigungserteilung Angaben zum geplanten Fundament enthalten sein müssen. Für zukünftige Genehmigungen von WKA gilt grundsätzlich eine vollständige Rückbauverpflichtung nach § 179 BauGB. Ausnahme ist die Unmöglichkeit des Rückbaus. Die Kriterien für die Frage, wann diese Unmöglichkeit gegeben ist, sind noch nicht klar herausgearbeitet. Der Rückbau ist dann unmöglich, wenn er nicht ohne Verletzung rechtlich geschützter Rechtsgüter möglich ist. Die Genehmigungsbehörden verlangen vor diesem Hintergrund zum Teil Bodengutachten im Rahmen der Antragstellung. Bei der Prüfung von erteilten Genehmigungen für WKA ist es erforderlich, die neue Erlasslage zu beachten und die Auflagen bzw. Nebenbestimmungen einer Prüfung zu unterziehen.

Die mit dem Erlass bezweckte Vereinheitlichung der Anforderungen an den Rückbau von WKA sind zu begrüßen. Es treten in diesem Zusammenhang sowohl für die Betreiber von WKA als auch für neue Windprojekte, die sich im Antragsverfahren befinden, Einzelfragen auf.  

Unser Ansprechpartner für das Recht der erneuerbaren Energien: Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Mundt.