Falsche Bewegungen und Unfallversicherung

02

Mär.
2022

Falsche Bewegungen und Unfallversicherung

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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In der privaten Unfallversicherung besteht ein Anspruch auf Leistungen des Versicherers vor allem dann, wenn ein bedingungsgemäßer Unfall vorliegt. In den Versicherungsbedingungen praktisch aller Unfallversicherer wird dieser Unfall dahin definiert, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auftretendes Ereignis verletzt werden muss. Viele Versicherer erweitern den Versicherungsschutz auf Zerrungen, Risse oder Brüche, die auf erhöhte Kraftanstrengung zurückgehen. Damit ist jedoch nicht jede unglückliche Eigenbewegung versichert. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 20.01.2021 den Versicherungsschutz abgelehnt, den ein Versicherungsnehmer beansprucht hatte mit der Begründung, er habe beim Aufstehen vom Fußboden ein Distorsionstrauma am linken Sprunggelenk erlitten. Das OLG Brandenburg sah darin keinen Fall der erhöhten Kraft Anstrengung. Der Versicherungsnehmer beschreibe einen ganz normalen Vorgang des Aufstellens vom Boden. Die Verletzung sei deshalb auf eine ungeschickte Eigenbewegung des täglichen Lebens zurückzuführen, die keine erhöhte Kraftanstrengung erfordert habe. In dem Fall bestand auch noch die Besonderheit, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner körperlichen vor Verfassung zu einer erhöhten Kraftanstrengung im betroffenen Bein gar nicht in der Lage war.

Mit einer ähnlichen Situation hatte sich das OLG Jena in einer Entscheidung vom 15.02.2021 zu befassen. Dort war der Versicherungsnehmer beim Spazierengehen umgeknickt. Auch hier kam lediglich eine ungeschickte Eigenbewegung des täglichen Lebens in Betracht, eine erhöhte Kraftanstrengung war nicht auszumachen. Auch dem Argument des Versicherungsnehmers, es liege aber ein Unfall vor, weil er in einer Bodenunebenheiten umgeknickt sei, folgte das Gericht nicht. Zwar kann eine Eigenbewegung beim Zusammentreffen mit außergewöhnlichen äußeren Umständen einen Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts bilden, weil die äußeren Umstände dazu führen können, dass die eigene Bewegung außer Kontrolle gerät. Den Beweis dafür, dass es zu einem solchen Zusammenspiel zwischen einer Eigenbewegung und außergewöhnlichen, zum Verlust der Kontrolle dieser Eigenbewegung führenden äußeren Umstände gekommen ist, muss jedoch der Versicherungsnehmer führen. Daran scheiterte der Kläger in dem vom OLG Jena zu entscheidenden Fall. Er konnte schon keine konkreten Angaben zu der Bodenunebenheit machen, in die er hineingetreten sein wollte. Das Gericht sah deshalb den erforderlichen Beweis für das Zusammenspiel zwischen der Körperbewegung und äußeren Umständen nicht als erbracht an.

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.