Formfreiheit einer Vorsorgevollmacht?

01

Jul.
2020

Formfreiheit einer Vorsorgevollmacht?

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

Die Wichtigkeit der rechtzeitigen Vorsorge für den Fall, dass man irgendwann in Folge Krankheit oder Alter seine eigenen Dinge nicht mehr erledigen kann, kann nicht häufig genug betont werden. Die Vorsorgevollmacht ist dafür das Mittel der Wahl.

Eine solche Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich, aus Beweisgründen sollte sie aber mindestens handschriftlich oder maschinenschriftlich verfasst werden. Sollen mit einer solchen Vorsorgevollmacht notariell beurkundungspflichtige Geschäfte getätigt werden, zum Beispiel der Verkauf einer Immobilie, reicht aber eine privatschriftliche Vollmacht zur Erteilung nicht aus. Dazu bedarf es einer öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde. Eine öffentliche Beglaubigung kann durch einen Notar oder auch eine Behörde erfolgen. Will man auf Nummer sicher gehen, empfiehlt sich auf jeden Fall aber eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht. Insbesondere dann, wenn mit der Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll, nach dem Todesfall Grundstücksgeschäfte getätigt werden sollen, reicht nach einem Urteil des OLG Köln eine durch eine Behörde beglaubigte Vorsorgevollmacht nicht aus, um damit handeln zu können. Eine über den Tod hinaus wirksame Vollmacht, mit der Grundstücksgeschäfte getätigt werden können, kann Geld sparen, weil dadurch die Erteilung eines kostenpflichtigen Erbscheines vermieden werden kann.

Um keine Fehler bei der Abfassung einer Vorsorgevollmacht hinsichtlich ihres Inhaltes und ihrer Wirksamkeit zu machen, empfehlen wir die notarielle Begleitung bei der Abfassung der Vorsorgevollmacht und deren notarielle Beurkundung.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht und Vorsorge: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.