Fragen und Antworten zum Pflichtteilsrecht

27

Feb.
2020

Fragen und Antworten zum Pflichtteilsrecht

erstellt von Claudia Arndt

Wer ist berechtigt, einen Pflichtteil zu fordern? Wie hoch ist der Pflichtteil? Was müssen die Erben beachten? Welche Rechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten zu?
Bei der Testamentsgestaltung - aber auch nach dem Erbfall - ist es wichtig, die Pflichtteilsberechtigten zu kennen. Pflichtteilsberechtigt können die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und ggf. Enkelkinder), Ehegatten sowie die Eltern des Erblassers sein, wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Geschwister, Stiefkinder, nichteheliche Lebenspartner und weiter entfernte Verwandte sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es müssen daher zunächst die gesetzlichen Erbquoten ermittelt werden. Diese können unter anderem auf Grund des Ehegattenerbrechts und den im Rahmen der Ehe gewählten Güterständen variieren. Es bedarf bereits an dieser Stelle einer umfassenden Würdigung der Familiensituation und rechtlicher Beratung.
Der Pflichtteilsanspruch kann geringer ausfallen, wenn der Verstorbene schon zu Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten freiwillig etwas zugewandt hat und dabei erklärt hat, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen solle.
Pflichtteilsansprüche kommen nicht nur dann in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen ist, sondern auch, wenn ihm ein Erbteil belassen oder eine Zuwendung gemacht wurde, die den Wert des Pflichtteils nicht erreicht. Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar.
Der Pflichtteilsberechtigte hat ein umfassendes Auskunftsrecht gegen die Erben. In diesem Zusammenhang wird die Höhe des Nachlasses ermittelt und ggf. ein Zahlungsanspruch gegen die Erben geltend gemacht. Ein Anspruch auf z.B. Herausgabe oder Übertragung eines gewissen Nachlassgegenstandes besteht in diesem Zusammenhang jedoch nicht.
Ab Kenntnis vom Tod des Erblassers hat der Pflichtteilsberechtigte drei Jahre Zeit, um seine Ansprüche geltend zu machen. Anschließend können die Erben die Einrede der Verjährung erheben.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.