Framing kann Urheberrechtsverstoß sein

07

Jul.
2021

Framing kann Urheberrechtsverstoß sein

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

89

Dass die Veröffentlichung von Bildern im Internet keine Freigabe für jede Nutzung beinhaltet, ist den meisten bekannt. Dennoch kommt es immer wieder zur Übernahme von Lichtbildern und in der Folge zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Das Verlinken auf andere Inhalte im Internet ist hingegen unbedenklich. Werden Inhalte auf der Seite aufgerufen werden, auf der sie der Rechtsinhaber selbst eingestellt hat, handelt es sich um diejenige Nutzung, die der Inhaber selbst ermöglicht. Darin kann kein Rechtsverstoß liegen.

 

Eine Art Mischform bildet das Framing, d. h. das Darstellen der Inhalte einer anderen Seite in einem dafür geschaffenen Rahmen auf der eigenen Internetseite. Der fremde Inhalt wird auf der eigenen Internetseite wie durch ein Fenster sichtbar gemacht. Bisher war herrschende Rechtsauffassung, dass Framing von Inhalten, die der Rechteinhaber frei verfügbar ins Internet einstellt, eine zulässige Nutzung des Inhalts darstellt und damit keinen Rechtsverstoß auslöst. Die rechtliche Situation hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einer Entscheidung vom 09.03.2021 verändert. Nach dieser Entscheidung stellt Framing einen Urheberrechtsverstoß dar, wenn der Inhaber technische Maßnahmen getroffen hat, die das Framing unterbinden sollen.

 

Der EuGH musste darüber entscheiden, ob aus dem Blickwinkel des Urheberechts Maßnahmen, die das Framing von Inhalten verhindern, mit generellen Zugangsbeschränkungen gleichzusetzen sind. Für Inhalte, die zugangsbeschränkt sind, galt schon bisher, dass sie nicht im Wege des Framing dargestellt werden dürfen, weil damit eine Darstellung gegenüber einem Publikum eröffnet wird, dem der Rechtsinhaber selbst die Wahrnehmung nicht ermöglichen wollte. Der EuGH argumentiert, dass Framing, das sich über technische Maßnahmen hinwegsetzt, ebenfalls zur Wahrnehmung durch "fremdes Publikum" führe, denn der Rechtsinhaber wolle nur die Wahrnehmung durch das Publikum ermöglichen, das seine Website besucht.

 

Das bedeutet, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit allein auf den Willen des Rechteinhabers und die Frage ankommt, ob er technische Schutzmaßnahmen geschaffen hat. Wenn der Inhaber zwar die Inhalte allgemein zur Verfügung stellt, sie aber nicht im Wege des Framing dargestellt haben möchte, entsteht durch das Framing eine vom Rechteinhaber nicht zugelassene Nutzung mit der Folge, dass ein Urheberrechtsverstoß ausgelöst wird (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, C-392/19).

 

Unser Ansprechpartner für Urheberrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.