Grenzüberschreitende Geschäfte: Einbeziehung von AGB mit Hyperlink

19

Jul.
2023

Grenzüberschreitende Geschäfte: Einbeziehung von AGB mit Hyperlink

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Hyperlink.jpg

Sollen bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Kaufleuten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in den Vertrag einbezogen werden, gelten höhere Anforderungen als beim Inlandsgeschäft. Während im kaufmännischen Verkehr im Inland der Hinweis auf die Geltung der AGB genügt und es nicht erforderlich ist, dem Geschäftspartner die AGB zugänglich zu machen, bedarf es bei grenzüberschreitenden Geschäften einer Möglichkeit für den Geschäftspartner, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Da heute überwiegend elektronisch kommuniziert wird, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen AGB im elektronischen Verkehr einbezogen werden. Schon im Jahr 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bei einem Vertrag, der vollständig online abgeschlossen wird, für die Einbeziehung der AGB ausreicht, dass die AGB über einen Hyperlink erreichbar sind und ihre Geltung durch den Geschäftspartner im Wege des Anklicken einer Schaltfläche akzeptiert wird.

Mit einer Entscheidung vom 04.11.2022 (Aktenzeichen C -358/21) hat der EuGH diese Rechtsprechung ergänzt in einem Fall, in dem ein Vertrag in Papierform geschlossen wurde. Die AGB lagen nicht in ausgedruckter Form vor, sondern der Vertrag enthielt den Abdruck eines Hyperlinks im schriftlichen Vertragstext. Das hält der EuGH für ausreichend, an die AGB wirksam den Vertrag einzubeziehen, sofern der Vertragspartner des AGB-Verwenders die Möglichkeit hat, vor Vertragsabschluss den Hyperlink aufzurufen und so die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Unser Ansprechpartner für Internationales Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.