Halterhaftung für ausländische Maut

23

Nov.
2022

Halterhaftung für ausländische Maut

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Einen für das grenzüberschreitende Recht interessanten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 28.09.2022 entschieden (Aktenzeichen XII ZR 7/22). Eine ungarische Gesellschaft, die in Ungarn die Autobahnmaut erhebt, hatte ein in Deutschland ansässiges Autovermietungsunternehmen als Fahrzeughalter auf in Ungarn angefallene Maut verklagt und dabei eine nach ungarischem Recht bei nicht fristgerechter Zahlung anfallende erhöhte Zusatzgebühr verlangt, die das Dreifache des Mautbetrags beträgt. Der BGH hat den Anspruch gegen das Autovermietungsunternehmen in voller Höhe bestätigt.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass auf den Sachverhalt ungarisches Recht anwendbar sei. Maßgeblich ist eine EU-Verordnung (sog. Rom-I-Verordnung), die bei grenzüberschreitenden Verträgen festlegt, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung gilt das Recht des Landes, in dem der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Leistungserbringer war hier die in Ungarn ansässige Gesellschaft.

Ein wichtiger Grundsatz des internationalen Privatrechts bestimmt allerdings, dass solche rechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden, die unvereinbar sind mit mit wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Landes, in dem über die Angelegenheit entschieden wird (sog. ordre public). Das Autovermietungsunternehmen hatte eingewandt, dass sowohl die Haftung des Halters für die vom Fahrer ausgelösten Mautgebühren als auch die hohe Zusatzgebühr bei nicht fristgerechter Zahlung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar seien. Der Halter werde ohne Verschulden über Gebühr belastet. Indem der Fahrer die Haftung des Halters begründen könne, werde ein in Deutschland unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter abgeschlossen.

Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt. Die Einstandspflicht des Halters sei dem deutschen Recht nicht fremd. Insbesondere hafte der Halter auch in Deutschland für die Bundesfernstraßenmaut. Darüber hinaus hafte der Halter im Zivilrecht unabhängig von seinem Verschulden für Schäden, die mit dem Fahrzeug angerichtet werden. Die Zusatzgebühr beinhalte zwar einen dreifachen Aufschlag, sei damit aber nicht so überhöht, dass man sie schon als unvereinbar mit Grundsätzen des deutschen Rechts ansehen könne.

Unser Ansprechpartner für Internationales Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.