Handeln mit dem Ausland: Tücken und Vorteile

18

Nov.
2020

Handeln mit dem Ausland: Tücken und Vorteile

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Der Handel von Waren überschreitet regelmäßig Ländergrenzen. Daran wird auch das aktuell diskutierte „Zurückdrehen“ der Globalisierung aufgrund der Corona-Pandemie nichts ändern. Auch für den privaten Verbraucher ist es heute kein Problem mehr, in Online-Shops im Ausland zu bestellen. Das Geschäft mit ausländischen Anbietern bietet Risiken, aber auch Vorteile, die mitunter gar nicht genutzt werden.

Beim Kauf im Online-Shop für den privaten Bedarf gilt generell, dass der Verbraucherschutz, wie wir ihn im Inland kennen, auch gegenüber einem ausländischen Anbieter gilt. Gibt es Streitigkeiten, können Gerichtsverfahren in der Regel in Deutschland geführt werden. Problematisch kann dann aber die Durchsetzung einer Entscheidung im Ausland werden. Für Anbieter aus der Europäischen Union (sowie der Schweiz und Norwegen) bestehen dank europäischer Verordnungen und Abkommen regelmäßig keine Probleme. Sitzt der Anbieter aber außerhalb der EU, kann die Durchsetzung schon wesentlich schwieriger werden – und vor allem teuer. Daher lohnt sich die Verfolgung von Ansprüchen gegen solche Verkäufer schon wegen der damit verbundenen Kosten regelmäßig nicht. Das sollte man bedenken, wenn man sich dazu entschließt, bei einem Händler außerhalb der EU zu bestellen.

Wer gewerblich handelt, schließt dazu häufig schriftliche Verträge. Dabei gibt es einige Fallstricke zu beachten. Oft wird z.B. ein ausländisches Recht gewählt, das man gar nicht kennt, oder es werden für den Fall von Streitigkeiten Schiedsvereinbarungen getroffen, die nicht zwingend dazu führen, dass gegenüber einem möglichen Gerichtsverfahren Vorteile entstehen. Gerade für mittelständische Unternehmen gilt, dass Schiedsverfahren oft sehr viel teurer sind als ein ordentliches Gerichtsverfahren, was dazu führt, dass man die Weiterführung von Streitigkeiten schon wegen der Kosten eines solchen Verfahrens meidet - mit der Konsequenz, dass man sein Recht nicht durchsetzt.

Für das grenzüberschreitende Warengeschäft gilt gegenüber den meisten Staaten das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Händler wird die Geltung dieses Abkommens formularmäßig ausgeschlossen, obwohl man damit ein günstiges Regelwerk aufgibt. Wer Waren importiert, hat durch das CISG viele Vorteile. Bei Mängeln gibt es z.B. sofort einen Schadensersatzanspruch. Fristsetzungen und Nachbesserungen, wie wir sie aus dem deutschen Recht kennen, gibt es nach dem CISG nicht.

Auch für Verkäufer ist das CISG mitunter vorteilhaft. Nach den Regeln des BGB gibt es z.B. einen Rückgriff des Abnehmers, wenn er an Verbraucher verkauft hat. Der Verbrauchsgüterkaufregress gilt bei einem CISG-Vertrag nicht. Mit der Einbeziehung des CISG und der Anpassung der AGB an dieses Regelwerk kann daher die rechtliche Situation für viele Händler deutlich günstiger gestaltet werden als bei der Anwendung des rein nationalen deutschen Rechts.  

Unser Ansprechpartner für Internationales Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.