Internationale Verträge: AGB müssen übersandt werden

23

Sep.
2022

Internationale Verträge: AGB müssen übersandt werden

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

IntVAGB.jpg

Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für einen Vertrag gelten, müssen sie beim Abschluss des Vertrags in den Vertrag einbezogen werden. Ist der Vertragspartner Verbraucher, bedarf es dafür nicht nur des Hinweises darauf, dass die AGB für den Vertrag gelten sollen. Der Verbraucher muss auch die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

 

Unter Kaufleuten ist die Einbeziehung von AGB in den Vertrag erleichtert. Der Hinweis darauf, dass die AGB für den Vertrag gelten sollen, genügt. Eine Kenntnisnahmemöglichkeit wird nicht gefordert. Diese Erleichterung gilt indessen nur für inländische Sachverhalte. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Anforderungen wieder erhöht.

 

Für den grenzüberschreitenden Verkehr gilt zumeist das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die Geltung dieses Abkommens wird in vielen AGB ausgeschlossen. Die Frage aber, ob diese AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, bestimmt sich trotzdem nach den Grundsätzen, die aus dem Abkommen entwickelt wurden. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass die Geltung von AGB nicht nur den Hinweis voraussetzt, dass die AGB für den Vertrag gelten sollen, sondern auch eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit für den Vertragspartner.

 

In einer Entscheidung vom 20.04.2022 hat die Rechtsbank Gelderland, ein niederländisches Gericht, diese Grundsätze bekräftigt. In dem Fall, der zur Entscheidung vorlag, hatte sich ein niederländisches Unternehmen gegenüber dem französischen Lieferanten auf eine in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung berufen und in den Niederlanden Klage erhoben. Die Geltung des CISG war in den AGB ausgeschlossen worden.

 

Die Rechtsbank Gelderland wendet zur Klärung der Frage, ob die AGB Vertragsbestandteil geworden sind, gleichwohl die aus dem CISG entwickelten Grundsätze an und gelangt zu dem Ergebnis, dass die AGB wegen fehlender Kenntnisnahmemöglichkeit für den französischen Lieferanten nicht gelten.

Da nach den allgemeinen Regeln (anzuwenden ist die Brüssel Ia-Verordnung der EU) die französischen Gerichte zuständig waren, ergab sich keine internationale Zuständigkeit des niederländischen Gerichts.

 

Unser Ansprechpartner für Internationales Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.