Internationaler Warenverkehr: Käufer darf nicht auf Mängelprüfung des Abnehmers warten

19

Feb.
2020

Internationaler Warenverkehr: Käufer darf nicht auf Mängelprüfung des Abnehmers warten

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Im internationalen Warenverkehr richten sich die rechtlichen Verhältnisse häufig nach dem UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG). Dieses Übereinkommen enthält Regelungen, die vom deutschen Recht abweichen. So gilt beispielsweise eine modifizierte Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Regeln zum Handelskauf im deutschen Handelsgesetzbuch besagen, dass gelieferte Ware untersucht und Mängel unverzüglich gerügt werden müssen. Versäumt der Käufer die Untersuchung und/oder die Rüge, verliert er seine Rechte wegen Mängeln der gelieferten Sachen.

Im internationalen Warenverkehr gilt nach dem CISG eine ähnliche Regelung, nach der der Käufer seine Rechte wegen Mängeln verliert, wenn er nicht rechtzeitig untersucht und Mängel rügt. Allerdings darf bei einem Weiterverkauf die Untersuchung aufgeschoben werden, bis die Ware am endgültigen Bestimmungsort eingetroffen ist.

Das OLG Naumburg hat in einer Entscheidung vom 24.4.2019 festgestellt, dass diese Einschränkung der Untersuchungspflicht nicht gilt, wenn der Käufer die Sache zunächst weiterverarbeitet und am Ende erst eine Qualitätsüberprüfung durch den Abnehmer erfolgt. In dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall hatte der Verkäufer in mehreren Chargen Folien geliefert, die der Käufer vor der Weiterverarbeitung jeweils nur einer oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen hatte. Nach der Weiterverarbeitung stellte sich beim Abnehmer des Käufers heraus, dass die Folien Produktionsmängel aufwiesen, die bei einer vorherigen Untersuchung mit dem Mikroskop erkennbar gewesen wären. Das OLG Naumburg urteilte, dass der Käufer verpflichtet gewesen wäre, diese gründliche Untersuchung selbst vorzunehmen. Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Folien verneinte das OLG.

Unser Ansprechpartner für internationales Wirtschaftsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.