Internetanschluss: Anbieter darf Endgeräte nicht beschränken

30

Aug.
2023

Internetanschluss: Anbieter darf Endgeräte nicht beschränken

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.05.2023 hat der Diensteanbieter O2 nunmehr in drei Instanzen bescheinigt bekommen, dass es rechtlich unzulässig ist, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkvertrags die vom Kunden einzusetzenden Endgeräte zu beschränken. O2 hatte für einen Mobilfunktarif mit mobilem Internetzugang in die Bedingungen hineingeschrieben, dass der mobile Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräte genutzt werden darf, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Stationäre LTE-Router waren ausdrücklich von der Nutzung ausgenommen. Ein Verbraucherschutzverband hatte auf Unterlassung der Nutzung dieser Klausel geklagt und war damit in allen Instanzen erfolgreich.

Der BGH hält diese Einschränkung für unzulässig unter Hinweis auf die EU-Netzneutralitätsverordnung (VO (EU) 2015/2120). Die Verordnung begründet in ihrem Artikel 3 ausdrücklich eine Endgerätewahlfreiheit der Nutzer eines Internetzugangsdienstes. O2 hatte geltend gemacht, dass die Endgerätewahlfreiheit nur für den Festnetzvertrag gelte und es daher zulässig sei, bei einem Mobilfunkvertrag bestimmte Nutzung intensive Endgeräte auszuschließen. Eine solche Differenzierung ergibt sich nach Auffassung des BGH aus der Netzneutralitätsverordnung jedoch nicht. Im Gegenteil erfasse die Netzneutralitätsverordnung jede Form des Internetzugangs.

Die Endgerätewahlfreiheit könne, so der BGH, nicht wirksam durch AGB ausgeschlossen werden. Die Wahlfreiheit sei erklärtermaßen Ziel der Verordnung und daher zwingendes verbraucherschützendes Recht. Die Netzneutralitätsverordnung ermögliche zwar modifizierende Vereinbarungen, jedoch nur hinsichtlich des Datenvolumens und der Übertragungsgeschwindigkeit.

Unser Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.