Kaufrecht: Neues ab 01.01.2022

12

Jan.
2022

Kaufrecht: Neues ab 01.01.2022

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Seit Beginn des Jahres 2022 gelten im Kaufrecht einige neue Regeln. Schwerpunkt sind Vorschriften zu digitalen Produkten. Es gibt jedoch auch Änderungen im Mängelhaftungsrecht, die vor allem im Verhältnis zwischen einem Verbraucher als Käufer und einem Unternehmer als Verkäufer (Verbrauchsgüterkauf) Auswirkungen haben.

Verschärfungen des Mängelhaftungsrechts

Beim Verbrauchsgüterkauf gilt nicht mehr nur in den ersten sechs Monaten, sondern zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache, dass bei Auftreten eines Mangels in dieser Zeit der Verkäufer beweisen muss, dass die Kaufsache bei der Übergabe mangelfrei war oder dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist.

Zusätzlich kann sich beim Verbrauchsgüterkauf die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängern. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Verjährungsfrist zeigt, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Das bedeutet, dass für einen Mangel, der sich erst im letzten Monat der regulären Verjährungsfrist zeigt, Ansprüche erst im 28. Monat seit der Übergabe verjähren. Den Zeitpunkt, zu dem der Mangel sich erstmals gezeigt hat, muss im Streitfall allerdings der Käufer beweisen. Befindet sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Ablaufs der regulären Verjährungsfrist zum Zwecke der Nacherfüllung beim Verkäufer,
tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher wieder übergeben wurde. Dadurch kann sich der Ablauf der Verjährung sogar noch über den 28. Monat seit der Übergabe hinaus verzögern.

Die neue gesetzliche Regelung erleichtert es dem Verbraucher-Käufer außerdem, vom Vertrag zurückzutreten. Zwar bleibt es dabei, dass der Verkäufer bei einem Mangel zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten muss. Weiter gehende Rechte wie Rücktritt, Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer vergebens eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Beim Verbrauchsgüterkauf entfällt nun das Erfordernis der Fristsetzung. Der Käufer kann bereits dann zurücktreten, wenn seit der Unterrichtung von dem Mangel eine angemessenen Frist verstrichen ist, in der der Verkäufer keine Abhilfe geschaffen hat.

Ausdrückliche negative Beschaffenheitsvereinbarung

Wird beim Verbrauchsgüterkauf eine Sache verkauft, die nicht zu 100 % neuwertig ist, insbesondere klassische Gebrauchtware, aber auch Vorführgeräte oder Ausstellungsstücke, müssen vorhandene Gebrauchsspuren oder Abnutzungen besonders behandelt werden. Dafür ist es zum einen erforderlich, dass der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung "eigens" davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Das bedeutet, dass weder ein Hinweis auf die Abweichung in der Produktbeschreibung noch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Formularvertrag ausreicht. Es bedarf immer eines individuellen Hinweises an den Käufer auf einem gesonderten Schriftstück sowie der individuellen Nennung im Vertrag. Besondere Schwierigkeiten wird es bereiten, diese Anforderung im Online-Handel zu erfüllen. Dort wird wohl zunächst eine Zwischenseite mit dem Hinweis erforderlich sein und anschließend vor dem Bestellklick des Käufers noch die Darstellung einer Zusammenfassung der Bestellung, in der die Abweichung ein weiteres Mal genannt wird.

Digitale Produkte

Neue Regeln gibt es für digitale Produkte und Produkte mit digitalen Elementen. Den Verkäufer trifft eine gesetzliche Aktualisierungspflicht für digitale Produkte wie Smartphones, ‎Tablets und intelligente Armbanduhren, aber auch für digitale Komponenten von Autos, E-Bikes und elektronischen Hausgeräten. Der Verkäufer muss dafür sorgen, dass alle Aktualisierungen erfolgen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Kaufsache erforderlich sind. Eine Pflicht zur Lieferung von verbesserte Versionen besteht hingegen nicht. Für die Dauer der Aktualisierungspflicht kommt es zunächst darauf an, für welchen Zeitraum die Aktualisierung vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist maßgeblich, für welchen Zeitraum der Käufer die Aktualisierung nach den Umständen, vor allem der Art des Produkts erwarten kann.

Unser Ansprechpartner für Online-Handel und Internetrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.