Aufkleber am Kabel genügt nicht der Kennzeichnungspflicht

19

Dez.
2018

Aufkleber am Kabel genügt nicht der Kennzeichnungspflicht

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Anbringung der durch das Elektrogerätegesetz (ElektroG) vorgeschriebenen Kennzeichnungen an einem Kopfhörer nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn ein Aufkleber mit den Kennzeichnungen um das Kabel gewickelt wird.

Nach dem ElektroG müssen die Hersteller von Elektrogeräten verschiedene Pflichtangaben auf den Geräten anbringen, unter anderem eine Herstellerkennung und Hinweise auf die Recyclingmöglichkeit. Das Gesetz fordert dabei die Anbringung in einer "dauerhaften" Art und Weise. Diese Voraussetzung verneint der Bundesgerichtshof bei einem Aufkleber, der um das Kabel eines Kopfhörers gewickelt wird mit der Begründung, dass ein solcher Aufkleber mit einer Schere leicht zu entfernen sei und vom Benutzer als so störend empfunden werde, dass eine Entfernung auch naheliege. Wie man auf einem Kopfhörer, der für die Anbringung von Kennzeichen kaum Platz bietet, dieser Pflicht stattdessen nachkommen soll, beantwortet der BGH nicht.

BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13.

 

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