Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

20

Dez.
2022

Kindesunterhalt: Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

erstellt von Claudia Arndt

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Die Düsseldorfer Tabelle, die für die Ermittlung der Kindesunterhaltsbeträge maßgeblich ist, wird zum 01.01.2023 angepasst. Dabei finden sich die gesteigerten Energie- sowie Lebenshaltungskosten in einer deutlichen Erhöhung der Bedarfssätze wieder. Die Kindergeldbeträge sind ebenfalls angehoben worden. Neu ist dabei, dass das Kindergeld nunmehr einheitlich für jedes Kind 250,00 EUR beträgt. Bis zum Jahr 2022 waren die Kindergeldbeträge nach der Anzahl der Kinder gestaffelt.

 

Aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze der Kinder, sind auch die Zahlbeträge deutlich erhöht worden. Der Mindestzahlbetrag für ein Kind im Alter von null bis fünf Jahren steigt von 286,50 EUR auf 312,00 EUR. Der zu zahlende Mindestkindesunterhalt für ein Kind im Alter von sechs bis elf Jahren, beträgt zukünftig 377,00 EUR. Und der Mindestunterhalt für ein Kind im Alter von zwölf bis siebzehn Jahren beläuft sich ab Januar 2023 auf 463,00 EUR. Der Mindestkindesunterhalt für volljährige Kinder wird auf 378,00 EUR angehoben. Sofern das so genannte bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils über durchschnittlich 1.900,00 EUR monatlich liegt, fallen die Zahlbeträge entsprechend höher aus.

 

Folgerichtig ist aber auch der so genannte Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils angehoben worden. Dabei handelt es sich um den Betrag, der dem zahlenden Elternteil mindestens zum Leben verbleiben muss. Der so genannte notwendige Eigenbedarf beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner liegt zukünftig bei 1.120,00 EUR. Bei Erwerbstätigen beträgt der Selbstbehalt 1.370,00 EUR ab dem 01.01.2023.

 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt zukünftig 930,00 EUR.

 

Aufgrund der Anhebung der Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltspflichtigen sowie der Bedarfssätze der Unterhaltsberechtigten, kann es ratsam sein, eine erneute Unterhaltsprüfung durchzuführen.

 

Unsere Ansprechpartnerin für Familienrecht: Rechtsanwältin Claudia Arndt.