Krankenversicherung muss Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen

19

Aug.
2020

Krankenversicherung muss Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Lange Zeit war umstritten, ob die private Krankenversicherung für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch eine Behandlung mit der Methode In-vitro-Fertilisation bezahlen muss. Viele Gerichte hatten das verneint mit der Begründung, die In-vitro-Fertilisation sei ein Eingriff bei einer Frau, die gar nicht krank sei, so dass keine Heilbehandlung vorliege. In der privaten Krankenversicherung muss der Versicherer aber nur leisten im Falle einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung.

Im Jahr 2005 hat der BGH entschieden, dass es sich bei der In-vitro-Fertilisation zwar nicht um eine Heilbehandlung der Frau, wohl aber des Mannes handele, dessen Unfruchtbarkeit eine behandlungsbedürftige Krankheit darstelle. Dass die Behandlung auch einen Eingriff bei der Frau umfasse, sei therapeutisch bedingt und gehöre zu den Maßnahmen, die zur Heilung der Krankheit des Mannes notwendig sind. Es gilt allerdings eine Einschränkung, wenn die In-vitro-Fertilisation keine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit hat. Als Grenze nimmt der BGH eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 15 % an. Bei einer geringeren Erfolgswahrscheinlichkeit wäre die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung nach Auffassung des BGH zu verneinen.

In einer Entscheidung vom 20.05.2020 hatte sich der BGH nun mit der Frage zu befassen, ob von der Leistungspflicht des Krankenversicherers auch die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik umfasst sind. In dem neuen Fall bestanden bei beiden Partnern Anlagen einer Erbkrankheit, die mit recht hoher Wahrscheinlichkeit beim gemeinsamen Kind auftreten und zum baldigen Versterben des gerade geborenen Kindes führen würde. Die Ethikkommission hatte einer Präimplantationsdiagnostik zugestimmt, bei der vor der Einpflanzung ein Embryo ausgewählt wird, bei dem die Erbkrankheit nicht ausbricht.

Eine Leistungspflicht des Krankenversicherers verneint der BGH und folgt dabei seiner Argumentation, die im Jahr 2005 zu dem Ergebnis geführt hatte, dass der Krankenversicherer des Mannes für die gesamte Behandlung eintrittspflichtig ist. Der BGH stellt darauf ab, welche Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Eingriffe bei der Frau erforderlich sind, um die Unfruchtbarkeit zu überwinden.

Folgerichtig argumentiert der BGH jetzt, dass die Präimplantationsdiagnostik nicht erforderlich sei, um die Unfruchtbarkeit zu überwinden. Es gehe allein darum zu verhindern, dass ein durch Krankheit geschädigter und möglicherweise nicht lebensfähiger Embryo geboten werde. Das habe jedoch mit der Unfruchtbarkeit des Mannes nichts zu tun. Eine vergleichbare Problematik könne sich auch für einen Mann stellen, der nicht unter Unfruchtbarkeit leide.

Verneint hat der BGH auch die Frage, ob die genetische Veranlagung der beiden Partner im entschiedenen Fall als Krankheit anzusehen ist, die durch die Präimplantationsdiagnostik zu behandeln ist. Die Präimplantationsdiagnostik führe erst dazu, dass eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit für die In-vitro-Fertilisation entsteht, die wiederum die Leistungspflicht des Krankenversicherers für die In-vitro-Fertilisation auslöse. Es gehöre aber nicht zum Leistungsversprechen des Krankenversicherers, solche vorbereitenden Maßnahmen zu bezahlen, die dann erst die Leistungspflicht für die Heilbehandlung auslösen.

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.