Feb.
2022
Kündigung von Fitnessverträgen wird erleichtert

Werden zum Jahresbeginn "gute Vorsätze" gefasst, haben Fitnessstudios Hochkonjunktur. Viele Teilnehmer binden sich mit längeren Laufzeiten an das Studio. Sind die guten Vorsätze bald verpufft, kommt man aus dem Vertrag erst zum Laufzeitende wieder heraus. Oft ist es dann noch ein Ärgernis, dass lange Kündigungsfristen gelten - und sich der Vertrag bei Versäumen der Frist noch einmal deutlich verlängert.
Zum 01.03.2022 ergeben sich durch das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" einige Änderungen für die Zulässigkeit von Regelungen zu Laufzeiten und Kündigungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch Verträge mit Fitnessstudios betreffen. Folgende Regeln gelten:
- Wie schon bisher darf die Grundlaufzeit eines Vertrags maximal zwei Jahre betragen. Für diese zwei Jahre ist man also auch weiterhin an den Vertrag gebunden.
- Soll gekündigt werden, ist die Kündigung rechtzeitig, wenn sie spätestens einen Monat vor Vertragsende erklärt wird. Längere Kündigungsfristen sind unwirksam.
- Kommt es zur automatischen Verlängerung, darf keine neue Laufzeit vereinbart werden, sondern nur eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit, die dann monatlich durch Kündigung beendet werden kann.
Ab Juli 2022 kommt für Verträge, die online geschlossen wurden, die Anforderung hinzu, den Vertrag über einen Online-Kündigungsbutton kündigen zu können. Der Anbieter wird verpflichtet, die Kündigung in speicherbarer Form zu bestätigen. Die häufig anzutreffende Praxis einiger Anbieter, den Vertragsschluss zwar bequem online zu ermöglichen, die Kündigung aber dadurch zu erschweren, dass sie nur schriftlich oder telefonisch erfolgen kann, wird damit beendet.
Das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" bewirkt weitere Änderungen: So hat der Gesetzgeber bereits mit Wirkung vom 01.10.2021 eine Bestimmung in die AGB-Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingefügt, die es verbietet, in AGB die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen den AGB-Verwender auszuschließen. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher solche Ansprüche z.B. zum Zweck der gemeinsamen Geltendmachung abtreten können.
Die Werbung mit Telefonanrufen ist schon lange nur nach vorheriger Einwilligung des Angerufenen zulässig. Für die Werbung gegenüber Verbrauchern wird nun zusätzlich eine verschärfte Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung eingeführt. Diese Regelungen finden sich allerdings weiterhin im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das dem Verbraucher selbst bei Verstößen keine Rechte gewährt. Nur Mitbewerber und Verbände können Verstöße im Wege der Abmahnung und der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sanktionieren.
Unser Ansprechpartner für AGB-Recht und für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.