Neue Regeln für Cookies

26

Okt.
2021

Neue Regeln für Cookies

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Zum 01.12.2021 tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG in Kraft, mit dem die "Cookie-Einwilligung" neu geregelt wird. Wir geben einen Überblick, was zu beachten ist.

 

Jeder kennt die "Cookie-Banner", die bei der Nutzung einer Website erscheinen. Mit diesen Bannern erfüllen Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einwilligung des Nutzers in das Setzen von Cookies auf seinem Gerät.

 

Der rechtliche Hintergrund ist kompliziert, weil die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung parallel durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) geregelt werden. Hinzu kommt, dass es bereits seit 2009 eine vom deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzte EU-Richtlinie zum Datenschutz im Bereich der Telekommunikation gibt (e-Privacy-Richtlinie). Die schwer durchschaubare rechtliche Situation hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat anrufen müssen, um die Auslegung der europäischen Rechtslage bei der notwendigen Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung seiner Daten, insbesondere in das Setzen von Cookies auf seinem Rechner zu klären. Mit seinem "Cookie-II-Urteil" vom 28.05.2020 hat der BGH dann entschieden, dass die Datennutzung zwar grundsätzlich der Einwilligung bedarf, die im deutschen TMG geregelten Ausnahmen z.B. für die Werbung aber auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin Gültigkeit haben.

 

Mit dem TTDSG versucht der Gesetzgeber, eine einheitliche Regelung zu schaffen. Die Einwilligung in das Setzen von Cookies wird in § 25 TTDSG gesetzlich geregelt. Danach gilt, dass der Nutzer generell in das Setzen von Cookies einwilligen muss. Für die Einwilligung gelten die Regelungen der DSGVO, d. h. es muss eine freiwillige Einwilligung geben, die der Nutzer nach ausreichender Information erteilt und die er jederzeit widerrufen kann. Ausnahmen gelten nur noch, wenn das Setzen der Cookies technisch zwingend erforderlich ist, um eine Kommunikation der Geräte zu ermöglichen oder eine Nachricht zu übermitteln. Die bisher vorgesehene Möglichkeit, Cookies zu Werbezwecken zu setzen, bis der Nutzer dem widerspricht, besteht danach nicht mehr.

 

Das Einwilligungserfordernis gilt unabhängig davon, mit was für Geräten der Nutzer kommuniziert. Es geht also nicht nur um den PC oder das Smartphone. Umfasst sind beispielsweise auch Geräte aus dem Bereich des Smart Home, die eine Internetverbindung aufbauen.

 

Die Neuregelung führt dazu, dass an die Einwilligung in die Nutzung von Cookies erhöhte Anforderungen gestellt werden. Ein Cookie-Banner, mit dem lediglich ein Hinweis auf die Nutzung von Cookies erteilt wird, genügt in Zukunft nur noch dann, wenn ausschließlich notwendige Cookies eingesetzt werden. Sobald zusätzliche funktionale Cookies oder Tracking Cookies zum Einsatz kommen, bedarf es einer Erläuterung gegenüber dem Nutzer und einer ausdrücklichen Einwilligung, etwa indem der Nutzer die Cookies selbst auswählen oder mit einem Regler „einschalten“ kann. Der Nutzer muss aber auch die Möglichkeit haben, das Setzen von Cookies – mit Ausnahme der technisch notwendigen – ganz abzulehnen.

 

Unser Ansprechpartner für Datenschutzrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.