Neues Recht für das Wohnungseigentum

28

Okt.
2020

Neues Recht für das Wohnungseigentum

erstellt von Jan-Hendrik Thomsen

wohnungseigentum-modernisiert.jpg

Der Bundestag hat im September das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – kurz: WEMoG verabschiedet, der Bundesrat hat Anfang Oktober der Reform zugestimmt. Hier ein kurzer Überblick über einige Neuerungen, die voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten werden:

1.
Die Beschlussfassungen der WEG sollen vereinfacht werden. Beispiele dazu sind:
- Die Einladungsfrist zu WEG-Versammlungen wird von 2 auf 3 Wochen verlängert.
- Wohnungseigentümern soll die Möglichkeit eingeräumt werden können, digital an WEG-Versammlungen teilzunehmen.
- Das Einberufungsverlangen kann künftig per E-Mail formuliert werden; die Einhaltung der Schriftform ist nicht mehr erforderlich.
- Umlaufbeschlüsse bedürfen ebenso nicht mehr zwingend der Schriftform; die Textform genügt. So können Umlaufbeschlüsse künftig auch beispielsweise per E-Mail gefasst werden.

2.
Bauliche Veränderungen sollen künftig leichter von der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) beschlossen und durchgeführt werden können. Die einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung soll genügen, ohne dass die betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Grundsätzlich tragen die zustimmenden Wohnungseigentümer die Kosten der Maßnahme. Je nach Stimmergebnis kann aber auch die gesamte Gemeinschaft nach Wohnungseigentumsanteilen die Kosten zu tragen haben, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind.

3.
Jeder Wohnungseigentümer erhält einen Anspruch, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu erlauben.

4.
Der Verwalter erhält mehr Rechte und Pflichten. Untergeordnete Maßnahmen der Verwaltung kann der Verwalter künftig ohne vorangegangene Beschlussfassung der Wohnungseigentümer initiieren, wenn aus diesen Maßnahmen der WEG keine größeren Verpflichtungen erwachsen. Was zu diesen Kompetenzen gehören soll, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft zudem vorab definieren und ist ansonsten eine Frage des Einzelfalls.

Unsere Ansprechpartner für Wohnungseigentumsrecht: Rechtsanwälte Jan-Kai Jensen und Jan-Hendrik Thomsen.