Notvertretung des Ehepartners nur mit Vollmacht

02

Nov.
2022

Notvertretung des Ehepartners nur mit Vollmacht

erstellt von Claudia Arndt

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Dieser Beitrag zeigt, warum es auch unter Eheleuten ratsam ist, eine notarielle Vorsorgevollmacht zu errichten. Nach der geltenden Rechtslage können Ehegatten oder auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Notentscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren Ehegatten oder Lebenspartner treffen. Sie können diesen auch nicht im Rechtsverkehr - zum Beispiel gegenüber der Bank oder einer Behörde - vertreten. Es kann insoweit nur darauf vertraut werden, dass zum Beispiel die behandelnden Ärzte gleichwohl das Gespräch mit den nahen Angehörigen suchen, obwohl dieses nicht der geltenden Rechtslage entspricht.

 

Der Gesetzgeber plant aktuell ein sogenanntes Notvertretungsrecht der Ehegatten für die Dauer von sechs Monaten in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge einzuführen. Dieses soll unter anderem eingreifen, wenn der andere auf Grund von Bewusstlosigkeit und/oder Krankheit seine Angelegenheiten rechtlich nicht mehr besorgen kann. Diese Vorschrift wird ausdrücklich nur für Eheleute und nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten. Darüber hinaus ist problematisch, dass das Notvertretungsrecht nach sechs Monaten automatisch endet. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass keine Trennung der Eheleute vorliegt.

 

In der Praxis erweist es sich daher immer wieder als wertvoll, wenn eine tragfähige Vorsorgevollmacht vorliegt, die den Partner in die Situation bringt, dass er die notwendige Handlungsfähigkeit besitzt. Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde, muss ggf. wenn der Ehepartner aufgrund schwerer Erkrankung seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann, ein oft langwieriges Betreuungsverfahren beim zuständigen Gericht geführt werden. Dieses kann durch gute Vorsorge vermieden werden.

 

Unsere Ansprechpartnerin für Familienrecht: Rechtsanwältin Claudia Arndt.