OBD: Keine herstellerspezifischen Zugangsschranken

08

Nov.
2023

OBD: Keine herstellerspezifischen Zugangsschranken

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat herstellerspezifische Einschränkungen beim Zugang zu den On-Board-Diagnose-Systemen (OBD) von Fahrzeugen in einer Entscheidung vom 05.10.2023 (Aktenzeichen C-296/22) als rechtswidrig eingestuft.

 

Viele Serviceleistungen wie die Rekalibrierung von Fahrerassistenzsystemen nach dem Austausch der Windschutzscheibe oder das Beheben von im Fahrzeugdisplay angezeigten Fehlern erfordern den Zugang zu den Daten des OBD-Systems des Fahrzeugs. Aktuell dürften z. B. rund 30 Prozent aller Fahrzeuge mit Fahrerassistenzsystemen ausgestattet sein. Nach dem Austausch der Frontscheibe müssen diese Systeme rekalibriert werden.

 

Die Entscheidung des EuGH war das Ergebnis eines Vorab-Entscheidungs-Verfahrens, das vom Landgericht Köln eingeleitet worden war. Die nicht Hersteller gebundenen Kfz-Dienstleister Carglass und ATU hatten beim Landgericht Köln gegen einen italienischen Hersteller geklagt, weil der Hersteller den Zugang zu den Diagnosedaten u.a. von einer Registrierung beim Hersteller abhängig machte.

 

Die EU-Verordnung 2018/858 (Kfz-Marktüberwachungsverordnung) schreibt vor, dass Diagnosedaten für freie Werkstätten zugänglich sein müssen. Da die Entscheidung der Klage von der Auslegung dieser EU-Verordnung abhing, legte das Landgericht dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob ein Hersteller den Zugang zu den Daten einschließlich des Schreibzugriffs von Voraussetzungen abhängig machen darf, die in der Marktüberwachungsverordnung nicht geregelt sind.

 

Diese Vorlagefrage verneint der EuGH. Schon aus dem Wortlaut der Marktüberwachungsverordnung folge, dass die Bereitstellung der Daten durch die Hersteller erfolgen müsse, ohne dass dafür andere als in der Verordnung selbst vorgesehene Bedingungen gelten. Dabei müsse auch der Schreibzugriff möglich sein. Das entspreche dem Ziel der Verordnung, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt der Kfz-Reparaturen auch mit freien Werkstätten zu eröffnen.

 

Der Hersteller hatte eingewandt, dass die Beschränkungen aus Gründen der Cybersicherheit erforderlich seien. Dem folgt der EuGH nicht. Die Cybersicherheit sei zwar zu beachten, könne von den Fahrzeugherstellern aber angemessen sichergestellt werden, ohne den Datenzugriff für freie Werkstätten einzuschränken.

 

Unser Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.