Pflichtteil: Verjährung beachten!

28

Mai.
2021

Pflichtteil: Verjährung beachten!

erstellt von Claudia Arndt

85

Abkömmlinge (Kinder und gegebenenfalls Enkelkinder), Ehegatten sowie Eltern können pflichtteilsberechtigt sein. Geschwister, Stiefkinder und nichteheliche Lebenspartner sowie weiter entfernte Verwandte, haben hingegen kein Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, der mit dem Tod des Erblassers fällig wird. Für den Beginn der Verjährung ist entscheidend, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfährt. Der Pflichtteilsberechtigte hat sodann drei Jahre Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.

Um den Pflichtteil beziffern zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein umfassender Auskunftsanspruch zu. Eine spätere Kenntnis von weiterem Vermögen des Erblassers kann daher problematisch sein. Fehlvorstellungen oder Irrtümer über die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände spielen für den Beginn der Verjährung keine Rolle.

Grundsätzlich muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage erheben oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangen, dass der Pflichtteilsanspruch anerkannt wird. Eine Hemmung der Verjährung kann unter anderem auch dadurch erzielt werden, dass eine sogenannte Stundungsabrede hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches getroffen wird. Nach Eintritt der Verjährung können die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Das OLG Hamm (Urteil vom 02.12.2020, Az. 10 U 103/19) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem die Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer Behinderung geschäftsunfähig war. Die Richter urteilten, dass Pflichtteils- und auch so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Pflichtteilsberechtigten ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt ihrer Kenntnis, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnis ihres Betreuers abzustellen.

Unsere Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.