Private Krankenversicherung: Beiträge steigen durch Niedrigzinsen

16

Jun.
2021

Private Krankenversicherung: Beiträge steigen durch Niedrigzinsen

erstellt von Frank Markus Döring

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Nach dem “Marktausblick zur privaten Krankenversicherung 2021” der Ratingagentur Assekurata wird die anhaltende Niedrigzinsphase zu laufenden Erhöhungen der Beiträge in der privaten Krankenverischerung (PKV) führen.

Anfang 2021 haben die Krankenversicherer durchweg erhebliche Beitragsanpassungen vorgenommen - nach Angaben von Assekurata “im Durchschnitt der von uns gerateten Krankenversicherer" im Beihilfesegment um 5,7 Prozent und im Nicht-Beihilfebereich um 7,7 Prozent. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gibt in ihrem Jahresbericht 2020 sogar eine durchschnittliche Beitragserhöhung in der Vollkostenversicherung von 10,1 Prozent an. Der hohe Durchschnittswert erklärt sich auch dadurch, dass der größte private Krankenversicherer debeka deutliche Erhöhungen vorgenommen hat. Nach der Prognose von Assekurata soll in den kommenden Jahren allerdings mit Beitragserhöhungen unter dem langfristigen Durchschnitt von 4-4,5 % zu rechnen sein.

Die Kalkulation der Beiträge in der privaten Krankenversicherung wird u.a. durch die Erträge beeinflusst, die der Versicherer aus dem mit Beiträgen der Versicherungsnehmer gebildeten Vermögen erzielt. Die kalkulierten Erträge werden mit dem sogenannten "Rechnungszins" in den Tarif eingerechnet. Vereinfacht gesagt bezeichnet dieser Rechnungszins den Zinssatz, den der Versicherer erzielen muss, um die Beiträge stabil zu halten. Dieser Rechnungszins wird durch die Versicherer wegen der immer weiter sinkenden Erträge am Kapitalmarkt laufend nach unten angepasst. Lag der durchschnittliche REchnungszins vor kurzem noch bei 3,5 Prozent, ermittelt Assekurata aktuell einen Durchschnitt von 2,66 Prozent.

Allerdings wird das Zinsproblem von den Versicherern nur selten öffentlich gemacht. Will der Krankenversicherer den Beitrag erhöhen, muss er dem Versicherungsnehmer die Gründe erläutern (§ 203 Abs. 5 VVG). Nach einer ebenfalls von Assekurata vorgenommenen Auswertung von Anpassungsschreiben der Versicherer finden sich in den Erläuterungsschreiben der Versicherer nur selten konkrete Angaben zum Rechnungszins. Der BGH hat das mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19) im Prinzip gebilligt: Der Versicherer muss zwar die Veränderung der Rechnungsgrundlage als Grund für die Beitragserhöhung nennen, ist aber nicht verpflichtet, die Höhe des aktuellen Rechnungszinses anzugeben.

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.