Produktanbieter haftet nicht für Bewerteraussagen auf Amazon

12

Mär.
2020

Produktanbieter haftet nicht für Bewerteraussagen auf Amazon

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.02.2020 (Az: Az. I ZR 193/18) entschieden, dass ein Händler, der seine Produkte über die Plattform Amazon vertreibt, nicht für unzulässige Aussagen haftet, die Kunden in der Bewertung seiner Produkte machen. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Verkäufer von Kinesio-Tapes. Zu dem Produkt gab es Kundenrezensionen, die das Produkt als Schmerz lindernd beschrieben.

Für medizinische Produkte gelten nach dem Heilmittelwerbegesetz verschärfte Anforderungen an die Werbung. So ist es verboten, mit Aussagen zur therapeutischen Wirksamkeit zu werben, die nicht eindeutig belegt sind. Verboten ist es außerdem, mit Aussagen Dritter zu werben, die solche Inhalte haben.

Ein Wettbewerbsverband hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall den Anbieter in Anspruch genommen, weil er in den Kundenrezensionen unzulässige Werbung mit Aussagen Dritter sah. Die Klage war in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden. Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung vom 20.02.2020 die Entscheidung der Vorinstanzen.

Die Kundenrezensionen seien zwar jeweils irreführende Äußerungen Dritter, weil die Schmerzlinderung durch die Tapes nicht gesichert nachweisbar sei. Mit diesen Äußerungen habe der Anbieter aber nicht geworben. Er habe die Bewertungen weder veranlasst noch sie aktiv zur Werbung genutzt. Die Kundenbewertungen seien ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot. Die Nutzerinnen und Nutzer von Amazon seien an diese Art der Bewertung gewöhnt und rechneten Sie nicht der Sphäre des Produktanbieters zu, sondern dem Plattformbetreiber. Der BGH stellt ausdrücklich fest, dass solche Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht seien.

Unser Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.