Sicherung des Werklohns während und nach Corona (COVID-19)

06

Aug.
2020

Sicherung des Werklohns während und nach Corona (COVID-19)

erstellt von Jan-Hendrik Thomsen

werklohn.jpg

Die Covid-19 Pandemie trifft die europäische Wirtschaft hart oder sie wird die Wirtschaft noch hart treffen. „Die Corona-Pandemie zwingt die europäische Wirtschaft zur Vollbremsung“, wie u.a. tagesschau.de in den vergangenen Wochen berichtete. Die EU-Kommission rechnet mit einem schrumpfen der Wirtschaft von 7,7 Prozent und einem erheblichen Anstieg der Arbeitslosigkeit im EU-Raum. Zwar werden die europäischen Staaten je nach Stärke ihrer Wirtschaftsleistung unterschiedlich lange und schwer betroffen sein und Deutschland wird noch eine bessere Stellung unter den betroffenen EU-Ländern prognostiziert als anderen Mitgliedsländern. Dennoch wird auch Deutschland von einem Rückgang der Wirtschaft betroffen sein. Auch wenn die Bauwirtschaft bis zum jetzigen Zeitpunkt wirtschaftlich noch weniger hart von der Pandemie betroffen war, werden die Folgen zeitlich verzögert auch diesen Wirtschaftszweig treffen. Die dadurch entstehende Situation wird auch sehr wahrscheinlich dazu führen, dass „Rechnungen“ zeitlich verzögert oder teilweise nicht bezahlt werden oder gar endgültig unbezahlt bleiben, weil der Auftraggeber nicht mehr finanziell leistungsfähig ist. Als im Grundsatz vorleistungspflichtiger Auftraggeber müssen Sie daher die Realisierung Ihrer Werklohnforderung sichern.

Ein probates Mittel wird weiterhin die Vereinbarung eines Zahlungsplans für Vorauszahlungen bzw. für Abschläge darstellen, wenn man als Auftraggeber nicht auf Abrechnungen gemäß § 632a BGB verwiesen bleiben möchte. Eine solche Vereinbarung dürfte ohnehin grundsätzlich ratsam sein. Wenn entsprechende Vereinbarungen nicht beim Vertragsschluss getroffen wurden und/oder der Auftraggeber sich weigert solche Vereinbarungen auch nachträglich zu treffen, sollte der Auftraggeber in zulässigen Leistungsabschnitten möglichst zeitnah abrechnen und die Rechnungen aktiv durchsetzen.

Die Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB wird nach unserer Ansicht an Bedeutung gewinnen. So können unbezahlte Werklohnforderungen zzgl. 10 % entsprechend abgesichert werden. Zu berücksichtigen sind aber natürlich vertragliche Vereinbarungen sowie das bestimmten privilegierten Auftraggebern entsprechende Sicherheiten nicht abverlangt werden können. Frühzeitige Prüfung und Vertragsgestaltung waren schon immer wichtig. Entsprechende Absicherungen gewinnen in diesen Zeiten aber an Gewicht.

Künftig sollte der Auftragnehmer auch verstärkt ein Augenmerk darauf richten, von wem er beauftragt werden soll. Ist der künftige Auftraggeber in einem besonders von der Pandemie betroffenen Wirtschaftszweig tätig ist dies kein Grund für grundsätzliches Misstrauen aber ein Grund zur erhöhten Vorsicht im Hinblick auf die eigene Werklohnforderung, um selbst nicht mittelbar zum von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu werden. Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass der Auftraggeber nicht mehr leistungsfähig ist und deswegen der Werklohn gefährdet ist, kann der vorleistungspflichtige Auftragnehmer seine Leistung ggfs. verweigern oder Sicherheiten fordern (§ 321 BGB). Einzelheiten müssen anhand der sich darstellenden Sachlage rechtlich geprüft werden.

Unser Ansprechpartner für das private Baurecht: Rechtsanwalt Jan-Hendrik Thomsen.