Steueroptimierung durch Kettenschenkung über zwei Generationen

14

Mai.
2020

Steueroptimierung durch Kettenschenkung über zwei Generationen

erstellt von Dr. Torsten Emmerich

Aus steuerrechtlicher Sicht hat das Finanzgericht Hamburg am 20.08.2019 ein begrüßenswertes Urteil zur Generationennachfolgeplanung gefällt:

Testamentarisch hatte eine Großmutter verfügt, dass deren Tochter ihre Alleinerbin werden sollte und die Enkelin im Wege des Vermächtnisses ein Grundstück erhalten sollte. Noch zu ihren Lebzeiten verschenkte die Großmutter das besagte Grundstück an ihre Tochter, die es ihrerseits sofort in einer weiteren notariellen Urkunde am gleichen Tag ihrer eigenen Tochter, also der Enkelin, schenkte.

Das Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei dieser Konstellation der Kettenschenkung eine Zuwendung der Großmutter an die Enkelin vorlag, mit der Folge, dass der Schenkungssteuerfreibetrag für die Enkelin nur 200.000 EUR betragen hätte, oder aber zwei Schenkungen vorlagen, nämlich eine von der Großmutter an die Tochter und eine weitere von der Tochter an die Enkelin, für die jeweils ein Schenkungssteuerfreibetrag im Verhältnis von Elternteil zu Kind in Höhe von jeweils 400.000 EUR zu berücksichtigen gewesen wäre.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass keine Schenkung der Großmutter an die Enkelin vorlag, sondern zwei eigenständige Schenkungsvorgänge anzunehmen waren. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob die Tochter über die geschenkte Immobilie tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte und durfte, was hier der Fall war. In einem solchen Fall liegen zwei getrennt zu behandelnde Schenkungsvorgänge vor. Hätte hingegen für die Tochter eine Verpflichtung zur Weitergabe der Immobilie an die Enkelin bestanden, wäre der Vorgang schenkungssteuerrechtlich als eine Zuwendung von der Großmutter an die Enkelin ohne Bereicherung der dazwischen geschalteten Tochter anzusehen. Im zu beurteilenden Fall hatte die Großmutter die Immobilie vorbehaltlos ihrer Tochter geschenkt, die das Schenkungsobjekt ohne Rechtspflicht freigiebig einem Dritten, nämlich der Enkelin, zugewendet hat. In einem solchen Fall liegt keine Schenkung des Zuwendenden an den Dritten vor, sondern eine Schenkung des Zuwendenden zunächst an den ursprünglich Bedachten und im zweiten Schritt eine Schenkung von diesem an den Dritten.

Dem stand auch nicht entgegen, dass die beiden Schenkungsverträge am gleichen Tag, also zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend durch den Notar beurkundet wurden. Entscheidend war allein der Vertragsinhalt. Dieser sah aber keine Verpflichtung zur Weitergabe vor.

Eine Verpflichtung zur Weitergabe ergab sich auch nicht aus dem Testament. Das im Testament ausgesetzte Vermächtnis zu Gunsten der Enkelin entstand erst mit dem Erbfall und begründete zuvor kein Anwartschaftsrecht der Enkelin, da das Testament jederzeit hätte widerrufen werden können.

Sollen Vermögenswerte von Großeltern an Enkelkinder übertragen werden, so ist dieses Kettenschenkungsmodell als steueroptimierte Gestaltung zu begrüßen.

Unsere Ansprechpartner für Nachfolgeplanung und Erbrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Torsten Emmerich und Rechtsanwältin Claudia Arndt.