Sturz über E-Scooter: Keine Haftung des Vermieters

01

Mär.
2024

Sturz über E-Scooter: Keine Haftung des Vermieters

erstellt von Dr. Frank Markus Döring

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In fast allen Städten gehören E-Scooter von Vermietungsunternehmen zum Straßenbild, die nach der Benutzung an beliebigen Orten abgestellt werden. Das OLG Bremen hatte sich Ende 2023 mit der Frage zu befassen, ob das Vermietungsunternehmen haftet, wenn jemand über einen abgestellten E-Scooter stürzt. Der Kläger des Verfahrens war blind und war als Fußgänger über zwei auf dem Gehweg abgestellte E-Scooter gestürzt. Dabei hatte er sich erheblich verletzt und verlangte nun ein Schmerzensgeld. Das beklagte Vermietungsunternehmen hatte für die Vermietung der E-Scooter eine behördliche Erlaubnis für die Benutzung der Straßen (Sondernutzungserlaubnis) erhalten.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das OLG Bremen verneint zunächst eine bloße Gefährdungshaftung, bei der unabhängig von einem Verschulden oder Fehlverhalten allein die Benutzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu einer Haftung führt. Diese Gefährdungshaftung gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit bei nicht mehr als 20 km/h liegt. In diese Kategorie fallen regelmäßig E-Scooter, für die der Gesetzgeber eigens eine Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge geschaffen hat.

Weiter war das OLG Bremen der Auffassung, dass der Vermieter auch nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hatte. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht auch für E-Scooter, und der Vermieter müsse alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Daran habe der Vermieter sich aber gehalten, weil die Art und Weise, wie die beiden E-Scooter abgestellt gewesen seien, von der behördlichen Sondernutzungserlaubnis gedeckt gewesen seien. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, stets dafür zu sorgen, dass er von der Aufstellung der E-Scooter keinerlei Gefahren ausgehen können, bestehe nicht, denn das käme wieder einer Gefährdungshaftung gleicht, die für diese Fahrzeuge gerade nicht gelte.

Auch aus den vom Kläger ins Feld geführten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ergebe sich keine weitergehende Verpflichtung. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, die Anforderungen der Konvention bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu beachten und es sei nicht ersichtlich, dass das nicht geschehen sei. Daher bleibe die Einhaltung der Sondernutzungserlaubnis der Maßstab für die Anforderungen an das Handeln der beklagten Vermieterin.

Unser Ansprechpartner für Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.