Transparenzregister wird zum Vollregister

07

Sep.
2021

Transparenzregister wird zum Vollregister

erstellt von Dr. Stefan Mundt

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Gemäß § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GWG) sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie nicht rechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Danach müssen mit Übergangsfristen nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Mit dem Inkrafttreten des TraFinG sind die bisher geltenden Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GWG ersatzlos weggefallen. Bisher hatte es sich so verhalten, dass wenn bspw. bei einer deutschen GmbH durch Einsichtnahme in die Gesellschafterliste im Handelsregister der/die wirtschaftlich Berechtigte/n festzustellen war, keine Informationspflichten gegenüber dem Transparenzregister bestanden. Diese Mitteilungsfiktion ist nun ersatzlos entfallen.

Die Meldepflicht zum Transparenzregister besteht hierbei grundsätzlich für die Gesellschaft selbst. Die zutreffende und fristgerechte Meldung liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung. Die Gesellschaft hat ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und haftet im Ergebnis für die ordnungsgemäße Meldung. Die Meldung erfolgt elektronisch nach Registrierung über die Website des Transparenzregisters.

Wirtschaftlich Berechtigte sind hierbei natürliche Personen, in deren Eigentum oder in deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht. Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gilt als wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals ist,

- mehr als 25 % der Stimmenrechte kontrolliert oder

- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z.B. als Komplementär oder aufgrund einer faktischen Kontrolle durch Vetorechte, die einem Gestaltungsrecht gleichwertig sind.

Differenziert nach den unterschiedlichen Gesellschaften/Vereinigungen sind Übergangsfristen eingeräumt worden.

Das Transparenzregister hat in der Vergangenheit trotz der geltenden gesetzlichen Pflichten nicht die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung entfaltet. Als Konsequenz hieraus sind mit dem Inkrafttreten des TraFinG Anmeldepflichten erweitert und ein insgesamt verschärfter Sanktionenkatalog geregelt worden. In Fällen, in denen trotz bestehender Meldepflicht eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten unterbleibt, kann dies zu erheblichen Auswirkungen für die jeweiligen Rechtsträger führen. Schon eine verspätete Meldung zieht Bußgelder nach sich. Darüber hinaus wird jede Gesellschaft, gegen die ein Bußgeld verhängt wird, auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts namentlich veröffentlich. Diese „Prangerwirkung“ ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt.

Mit dem Erstarken des Transparenzregisters zum Vollregister sind umfangreiche neue Pflichten für die jeweiligen Gesellschaften/Vereinigungen geschaffen worden.

 

Unser Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht: Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Mundt.