Typische Fragen zum „Elternunterhalt“

21

Mai.
2019

Typische Fragen zum „Elternunterhalt“

erstellt von Claudia Arndt

Der durchschnittliche Eigenanteil bei einer Unterbringung eines Elternteiles im Pflegeheim liegt bei etwa 1.300-1.600 EUR pro Monat. Reichen die eigenen Mittel des Elternteils nicht aus, um die Heimkosten zu decken, nehmen die zuständigen staatlichen Behörden die Kinder in die Pflicht.

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, sofern diese bedürftig sind (§§ 1601, 1602 Abs. 1 BGB), so dass grundsätzlich auch eine Unterhaltspflicht der Kinder für die eigenen Eltern besteht. 

1. Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt 1.800 EUR (einschließlich 480,00 EUR Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, beträgt jedoch mindestens 1.440,00 EUR. Der Selbstbehalt der Eheleute beläuft sich daher mindestens auf monatlich 3.240,00 EUR.

2. Gibt es vorrangige Unterhaltsberechtigte?
Die Eltern stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten gemäß § 1609 BGB an der 7.Stelle. Die eigenen minderjährigen und volljährigen Kinder, die ebenfalls noch unterhaltsbedürftig sind, gehen den Eltern unterhaltsrechtlich vor. Ebenso verhält es sich mit etwaigen unterhaltsbedürftigen Ehegatten.

3. Werden Geschwister ebenfalls zur Zahlung herangezogen?
Sind mehrere Kinder mit genügend Einkünften vorhanden, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 BGB.

4. Wird das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung mit angerechnet?
Schwiegerkinder sind den Eltern gegenüber grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Es kann aber sein, dass deren Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt wird, um den sogenannten Familienbedarf zu ermitteln.

5. Wird das Vermögen mit verwertet?
Feste Schongrenzen für das Vermögen gibt es beim Elternunterhalt nicht. Angemessene Beiträge für die eigene Altersvorsorge, notwendige Reparaturen am Haus oder Pkw oder für den Urlaub mit der Familie sind jedoch zulässig.

Im Ergebnis bedarf es insoweit immer einer umfassenden Bewertung des Einzelfalles. Gerne beraten und vertreten wir Sie dabei.

Unsere Ansprechpartnerin für Familienrecht: Rechtsanwältin Claudia Arndt.