Übergewinnsteuer auf Erneuerbare Energien?

18

Nov.
2022

Übergewinnsteuer auf Erneuerbare Energien?

erstellt von Dr. Stefan Mundt

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Schon vor Ausbruch des Angriffskrieges gegen die Ukraine bestanden ambitionierte politische Ausbauziele der Erneuerbaren Energien.  Mit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges ist das Bedürfnis einer Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien noch deutlicher geworden. Seit einigen Monaten wird von Seiten der Bundesregierung die Einführung einer sog. Übergewinnsteuer diskutiert. Diese wird zum Teil auch als Zufallssteuer bezeichnet.

In diesem Zusammenhang stellen sich einige übergeordnete rechtliche Fragenstellungen, etwa ob die Bundesrepublik Deutschland als EU-Mitgliedsstaat befugt ist, eine Übergewinnsteuer als Maßnahme zur Begrenzung der Markterlöse unter der Verordnung des Rates der Europäischen Union über Notfallmaßnahmen einzuführen. Weiterhin stellt sich die Frage der Verfassungskonformität einer etwaigen Rückwirkung der Einführung einer solchen Steuer. Auch stellt sich in steuersystematischer Hinsicht die Frage, an welche vorgegebene Steuerart diese Übergewinnsteuer angeknüpft werden soll.

Eine Übergewinnsteuer würde im Bereich der Erneuerbaren Energien zu einer Abschöpfung überdurchschnittlich hoher Gewinne führen. Diese sind auch damit verbunden, dass in den letzten Jahren im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes auch Erneuerbare Energien-Projekte wie Wind- und PV-Anlagen Vergütungen über die im Ausschreibungsverfahren erlangten Preise hinaus erlangen. In der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen zur Übergewinnsteuer, die im Fazit zu großer Vorsicht bei der Verwendung solcher populärer aber langfristig schädlichen Übergewinnsteuern warnt, wird auf die fundamentalen Lenkungseffekte überdurchschnittlich  hoher Gewinne hingewiesen. Diese sind für den Ausbau der Erneuerbaren Energien förderlich, da hierdurch Investitionsanreize in diesem Bereich geschaffen werden.   

Es besteht derzeit noch keine Sicherheit über die konkrete Ausgestaltung der Abschöpfung von Übergewinnen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Es ist aber zu erwarten, dass hierzu konkrete Regelungen alsbald erlassen werden. Vor diesem Hintergrund ist bei der Ausschüttungspolitik von Betreibergesellschaften von Erneuerbaren Energien-Projekten, sei es im Bereich der Windenergie oder der Photovoltaik, Vorsicht geboten. Die Geschäftsführung dieser Gesellschaften sollten gemäß dem Prinzip des vorsichtigen Kaufmannes zurückhaltend in der Ausschüttungspolitik agieren.

Unser Ansprechpartner für das Recht der Erneuerbaren Energien: Rechtsanwalt und Notar Dr. Stefan Mundt.